Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 389 
VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briefsendungen an und, wenn sie dazu besonders 
ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert= und Einschreibsendungen 
und Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sen- 
dungen in dem unter un festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. 
Die Ubergabe ist lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die 
Haftpflicht der Post beginnt erst mit der Ablieferung an den Landbesteller. Die eingelieferten 
Pakete, die übernommenen Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen hat der 
Posthilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer kann sich 
davon überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. 
Eine Nebengebühr wird nicht erhoben. 
Zeit der Einlieferung. ç 
&30. 1 Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden 
und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren 
Schlußzeit einzuliefern. 
I Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch 
den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht. 
III Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen 
vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Verhältnisse 
unansführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe gilt im 
Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert. 
Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel verlängert, 
als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen. 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens 
deren Ablauf die Schlußzeit. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor 
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