Nr. 9.
In § 13
ist nach Abs. 1 einzuschalten:
Unter Vieh oder Viehbestand (§§ 25, 27 und 30 a. a. O.) sind nur Wieder-
käuer und Wiederkäuerbestände, unter gesamter Viehbestand (§ 36 Abs. 1 a. a. O.)
nur der Bestand an Wiederkäuern zu verstehen.
Als verdächtig (8 25 a. a. O.) gelten stets auch alle Wiederkäuer, die auf
einem Gehöfte sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft
aus mehreren räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch
solche gesunde Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen
keine seuchenkranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann die Distriktspolizeibehörde
bei solchen Tieren von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen Tötung absehen;
ist nach Abs. 2 (nun 4) einzuschalten:
Ausnahmsweise (§ 25 a. a. O) dürfen Ställe benachbarter Gehöfte, welche von
dem Seuchenstalle des anderen Gehöfts nicht gehörig abgesperrt werden können,
durch Tötung der darin befindlichen Wiederkäuer ausgeleert werden, auch wenn
diese noch gesund erscheinen, sofern diese Maßregel eine wirksame, auf keine andere
Weise zu erzielende Beschränkung der Rinderpest verspricht.
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, welche bei
der Untersuchung im lebenden oder geschlachteten Zustand gesund befunden worden
sind, kann allgemein, also nicht nur aus Schlachtviehhöfen in größeren Städten
(§ 25 Abs. 6 a. a. O.) gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden
Tiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räumen
stattfinden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Er-
kalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie ent-
weder vollkommen getrocknet sind oder 3 Tage in Kalkmilch gelegen haben. Die
Kalkmilch ist im Verhältnis 1:20 herzustellen;
ist nach Abs. 3 (nun 7) einzuschalten:
Die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile der getöteten oder
gefallenen Tiere in einer ganz nahe in der Nachbarschaft gelegenen Kadaverver-
wertungs= oder Verbrennungsanstalt kann von der Distriktspolizeibehörde unter
der Bedingung gestattet werden, daß die mit dem Transport in Berührung
kommenden Personen und Gegenstände alsbald nach dessen Ausführung unter
bezirkstierärztlicher Leitung und UÜberwachung desinfiziert werden;
erhält Abs. 4 (nun 9) als 2. Satz:
Die beim Transport lebender oder toter Tiere besudelten Stellen (§§ 28 und 29
a. a. O.) sind ebenfalls zu desinfizieren.