Nr. 47. 391
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder tele-
graphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen
soll. Der Absender hat dafür zu entrichten: "
1. bei brieflicher übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen
Einschreibbrief,
2. bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für das Telegramm.
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post die
vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw.
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und die
Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45, vun) erhoben. Wird die
Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (ein-
schließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurück-
gelegten Entfernung abzüglich der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten.
Aushändigung von Dostsendungen an den Empfänger an Zwischenorten.
&ä34. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger ausgehändigt
werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst nicht
gestört wird. '
II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und
Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet.
Herschließung und Offnung der Sendungen durch Dostbeamte.
& 35. 1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wieder-
hergestellt.
I. Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die Heraus-
nahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die
Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über
diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung enthalten.
II Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt
feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu
setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen.
1V Beim Eingang von Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich ver-
schlossen worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten
Frist auf der Post in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der
Offnung und eine etwaige Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung ausgenommen.
Erscheint der Empfänger nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung,
iso wird sie n gewöhnlicher Weise ausgehändigt.
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