Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäfts- 
papieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkeit 
der ermäßigten Gebühr zu prüfen. 
VI Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpäckt werden, 
so hat der Empfsänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der Absender 
die Kosten zu tragen. 
Bestellung und Bestellgebühren. 
& 36. 1 Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem 
Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 3000 Jx, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
1) auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die nach c nicht 
bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen; 
2. im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, soweit sie im einzelnen nicht 
über 5 kg wiegen und in der Landbestellertasche untergebracht oder durch 
andere Vorkehrungen gegen Nässe usw. geschützt werden können, 
) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 K, bei Paketen 
unter den Voraussetzungen zu b, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
s) auf Paketkarten und Ablieferungsscheine zu Paketen und Wertsendungen, 
die nach b und c nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zoll- 
pflichtigen Paketen. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen Gründen be- 
schränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern. 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen — nach 
Landorten mit Posthilfstelle können dieser zugeführt und entweder durch den Posthilfstellen- 
Inhaber abgetragen oder dem Empfänger zur Abholung (8 42) bereitgehalten werden; sind sie 
bis zur nächsten Ankunft des Landbestellers nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen.
	        
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