Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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I! Dieselben Gebühren werden erhoben im Verkehr der Nachbarorte, auf die der Reichs- 
kanzler durch Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
(Ortstaxe) ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
III Für eingeschriebene Briefe, Briefe mit Nachnahme oder Zustellungsurkunde kommen die 
Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im 
Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 7 ½ Pf. erhoben. 
IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, 
auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
VDie hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts= und Nachbarortsverkehr 
denselben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, § 36) wie im Fernverkehr; soweit 
dabei die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe 
angewandt. « 
VI Im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts genießen Postsendungen keine 
Porto= und Gebührenfreiheit. 
Seit der Bestellung. 
§ 38. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Uber Eilsendungen s. 8 22. 
An wen die Sendungen auszuhändigen sind. 
§ 39. 1 Die Sendungen werden an den Empfünger selbst oder an seinen Bevoll= 
mächtigten ausgehändigt. Uber Briefe mit Zustellungsurkunde s. § 40. 
II Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, 
Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis 
enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, 
Geschäftstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich 
bezeichnet ist, sind an die Person aus uhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, 
Vorsteher usw. bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist. 
II!I Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevoll- 
mächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen 
genau zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht 
ganz außer Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen 
Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt nieder- 
zulegen, die die Sendungen auszuhändigen hat.
	        
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