Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Aushändigung postlagernder Sendungen. 
§ 41. 1 Sendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf 
Erfordern ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen 
bei der Abholung postlagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre 
Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr= oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind. 
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweis- 
karten aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen 
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfang gewöhn- 
licher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung „Post- 
lagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
2. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
3. bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
Abholung der Sendungen. 
§ 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungs- 
erklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für die Beglaubigung 
der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 39, ur. 
Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang der 
für drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf. 
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienst befassen, können Postsendungen ohne 
Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden. 
II Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestell- 
amt, am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§ 30, u) oder, wenn dem Abholer 
auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch 
Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalter- 
stunden geleert werden kann. Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete 
Sendungen, für die der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am 
Postschalter in Empfang zu nehmen. 
#IUI Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 
12 — , für ein größeres von 18 K vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt 
zunächst für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs, so 
dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so 
verlängert sich die Uberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur
	        
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