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In § 14
erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
ebenso wenn sie die Landesgrenze überschreiten (§ 6 Abs. 2 a. a. O.);
erhält Abs. 2 folgende Fassung:
15
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion sind die Bestimmungen
in der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A
der Bek. v. 27. April 1912 — GV l. S. 403 —) maßgebend. Die Aus-
wahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß 8 14 der
erwähnten Anweisung zu erfolgen.
erhält folgende Fassung:
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Stelle
der derzeitigen Vorschriften (§§ 40, 41 und 42 a. a. O.) die Bestimmungen in
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A
der Bek. v. 27. April 1912 — GVhl. S. 403 —). Die Auswahl und
Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß § 14 dieser Anweisung
zu erfolgen.
München, den 10. Februar 1917.
Dr. v. Srettreich.
Auszug aus der Adels-Matrikel
des Königreichs.
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen:
am 8. Februar 1917:
für ihre Person als Ritter des Verdienstordens
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse
der Ministerialrat im K. Staatsministerium
der Justiz, stellvertretende Bevollmächtigte zum
Bundesrat Dr. Adam Ritter von Nüßlein
unter Lit. N., Fol. 20, der Ministerialrat im
K. Staatsministerium der Finanzen Dr. Karl
Ritter von Deybeck unter Lit. D, Fol. 20
und der Geheime Kommerzienrat, General-
direktor der Aktienbrauerei zum Löwenbräu in
München Friedrich Ritter von Mildner
unter Lit. M, Fol. 96; ferner
der Oberleutnant im K. 19. Infanterie-
Regiment Ludwig Ritter von Würffel für
seine Person als Ritter des Militär-Max-
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. W,
Fol. 77.