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Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Daketkarten, Ablieferungsscheine und
PDostanweisungen. "
§ 43. 1Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen
(§ 36, 1 und n, § 4, on) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während
der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhn-
lichen Paketen die Paketkarte, bei Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte,
Ablieferungsschein, Postanweisung) abgibt.
II Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckten
Siegels sowie die Berechtigung des Uberbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des
Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
III Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund der abgeholten
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Postanstalt abzufordern, so werden
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach
dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42, vun in die Wohnung
bestellt;
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert= und Einschreib-
sendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als
unbestellbar behandelt.
Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach
§ 36, 1 und § 42, vim die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der
Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.
Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits
nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestellbar behandelt.
Nachsendung der Dostsendungen.
§ 44. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene
Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders
bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender
nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest oder Absendung an eine andere,
namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
II Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfänger
verlangt.
Al Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auf der
Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag
des Empfängers (1 und u)h nicht stattfinden.