Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Daketkarten, Ablieferungsscheine und 
PDostanweisungen. " 
§ 43. 1Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(§ 36, 1 und n, § 4, on) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während 
der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhn- 
lichen Paketen die Paketkarte, bei Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen 
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, 
Ablieferungsschein, Postanweisung) abgibt. 
II Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckten 
Siegels sowie die Berechtigung des Uberbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des 
Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund der abgeholten 
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach 
dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42, vun in die Wohnung 
bestellt; 
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert= und Einschreib- 
sendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als 
unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach 
§ 36, 1 und § 42, vim die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der 
Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits 
nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestellbar behandelt. 
Nachsendung der Dostsendungen. 
§ 44. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders 
bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender 
nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest oder Absendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfänger 
verlangt. 
Al Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auf der 
Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag 
des Empfängers (1 und u)h nicht stattfinden.
	        
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