Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 401 
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichs- 
abgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, 
der Portozuschlag von 10 Pf. aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet kein neuer 
Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 —& für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden 
nicht noch einmal berechnet. 
Überschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
des Aufgabeorts (8 37), so unterliegen sie der Ferngebühr. 
VEine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere 
Postanstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 
50 Pf. zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Uerweisung gleich- 
zeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie 
wird auch für jede folgende Uberweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem 
früheren Bezugsort erhoben. 
Behandlung unbestellbarer Dostsendungen am Bestimmungsort. 
§ 45.1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermittteln und die Nachsendung 
nach § 44 unmöglich oder unzulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen 
vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht 
spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post ab- 
geholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet 
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird; 
5. wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder 
bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach 
dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43, mu# unter 2); 
6. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem 
sich der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort 
nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
I1 Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Aus- 
genommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der 
für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung 
über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der
	        
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