Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige 
Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt 
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs 
vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen 
mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung 
verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger 
aus der Ausschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr 
von 20 Pf. zu entrichten. 
III Uber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder 
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls 
an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn 
selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestel- 
barkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt. 
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Po##o“ 
und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu 
entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden. 
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pf. (u) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be- 
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeits- 
meldung zugestellt hat. 
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt zu 
befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung abgesehen 
und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft. 
V. Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der 
Paketkarte usw. vermerkt. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs.## unter 6 be- 
zeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich 
einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensnunterschrit 
auf der Rückseite bescheinigt. 
VI Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Versicherungs- 
gebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch
	        
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