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Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige
Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs
vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen
mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung
verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger
aus der Ausschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist.
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr
von 20 Pf. zu entrichten.
III Uber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls
an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn
selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird.
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestel-
barkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt.
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Po##o“
und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu
entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden.
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pf. (u) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be-
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeits-
meldung zugestellt hat.
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt zu
befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung abgesehen
und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft.
V. Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der
Paketkarte usw. vermerkt.
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs.## unter 6 be-
zeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich
einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensnunterschrit
auf der Rückseite bescheinigt.
VI Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Versicherungs-
gebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch