Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 403 
nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, 
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie für die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr 
von 1 J¾ noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket 
auch bei der Rücksendung als „Dringend"“ behandelt wird. 
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Dostsendungen am Aufgabeort oder am wohnort des Absenders. 
§ 46. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als 
unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender 
zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeort, so werden sie ihm nach den Bestimmungen 
des § 44, 1V nachgesandt. ÜUberschreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr frei- 
gemacht waren, den Geltungsbereich der Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (§ 44, 17). 
II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den 
Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr an- 
gerechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die 
am Aufgabeort zu erhebende Gebühr übersteigt. 
III Kann die Post am Aufgabeort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an 
die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem 
Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie 
haben möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße 
und Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich 
aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken 
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
!V Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tagen 
nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten 
der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht 
geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände 
nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Oberpost-Direktion 
gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegen- 
stände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei 
Postanweisungen, 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe
	        
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