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nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-,
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie für die Vorzeigegebühr für Nachnahme-
sendungen werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr
von 1 J¾ noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket
auch bei der Rücksendung als „Dringend"“ behandelt wird.
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Dostsendungen am Aufgabeort oder am wohnort des Absenders.
§ 46. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als
unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender
zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeort, so werden sie ihm nach den Bestimmungen
des § 44, 1V nachgesandt. ÜUberschreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr frei-
gemacht waren, den Geltungsbereich der Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (§ 44, 17).
II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den
Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr an-
gerechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die
am Aufgabeort zu erhebende Gebühr übersteigt.
III Kann die Post am Aufgabeort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an
die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem
Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie
haben möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße
und Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich
aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
!V Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tagen
nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten
der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht
geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände
nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Oberpost-Direktion
gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegen-
stände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei
Postanweisungen,
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe