Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe= und Bestimmungsort, 
Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schalter— 
vorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell 
verderben, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geld- 
beträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und zum 
Verkauf usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
Laufschreiben über Dostsendungen. 
§ 47. 1Die Gebübr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pf. Sie wird 
erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
II Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Nachlieferung von zeitungen. 
§ 48. Wünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern 
oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, 
so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 
10 Pf. zu entrichten. 
VDerkauf von DOostwertzeichen. 
§ 49. 1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Post- 
anweisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Postwertzeichen, deren Nenn- 
wert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teilbar, sei es desselben 
Neunwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln 
unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
II Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkauf- 
stellen und in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten verkauft. Die Land- 
besteller nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an. Sie 
tragen die Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch 
(§29, 17) ein. Der Auftraggeber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst 
eintragen. 
III Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Briefumschläge Streif- 
bänder und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem Freimarken- 
stempel zu versehen; die Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen.
	        
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