Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 405 
IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten zum 
Nennwerte gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf. 
WFreimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postanweisungen 
sowie aus den nach Abs. uu gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten sind, dürfen 
nicht zum Freimachen benutzt werden. 
V. Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen. 
Jzahlung des Hortos und der anderen Gebühren. 
§ 50. 1 Der Absender kann die Sendung, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen 
und auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Frei- 
marken zu kleben. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder geändert 
ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert. 
Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichs- 
abgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten 
vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht 
oder unzureichend freigemacht behandelt. 
I Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger 
das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts ab- 
gerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Brief- 
sendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei 
unzureichend freigemachten Wert= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten 
Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung ver- 
langen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briessendungen den Briefumschlag 
zurückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten. 
IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt 
werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, 
das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nach- 
sendung, wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hatte (§ 44, m). 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto 
und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von 
beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den 
Schaden zu vertreten hat. 
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