Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter in 
bezeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren 
verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nach- 
forderungen an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend 
freigemacht erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung 
ablehnt. 
Reichs= oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung 
das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf 
es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe 
der Umschläge. 
VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten, 
die 5 Pf. für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 Pf. beträgt. Sie 
fällt aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet. 
VI Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung 
der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 Pf. monatlich erhoben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung. 
1. Personenposten. 
UMeldung zur Reise. 
§ 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der 
Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger 
Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postbericht (8§ 30, n) 
veröffentlicht. 
II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktage vor der Reise 
und spätestens . 
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder in 
schon gestellten Beiwagen noch Platz ist, 
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst 
Beiwagen bestellt werden müssen. 
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt- 
und Beiwagen nicht verzögert wird. 
III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Platzmangels 
ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang
	        
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