Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 407 
gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind. 
IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vorbehalt an, 
daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze vor- 
handen sind. 
Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor 
der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenort nur insoweit vergeben werden, als sich bis 
zum Abgang der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber 
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, 
daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
VI Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von einer 
Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagengestellung 
melden und von da ab seinen Platz bezahlen. 
Dersonen, die von der Reise mit der Dost ausgeschlossen sind. 
§ 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Übeln behaftet sind; 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder 
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen mit geladenen Schießwaffen. 
Dersonengeld; Fahrschein. 
§ 53. 1Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede Poststrecke 
durch den Postbericht (§ 30, u) bekanntgegeben. 
II Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des 
Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden 
weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahrschein 
bis zum End= oder Ubergangspunkt der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier 
wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden. 
II! Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahrschein für seine ganze 
Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon vorher wieder ab, so hat er vor dem 
Einsteigen an den Postschaffner oder Postillion zu zahlen. 8 
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