Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 427 
Punkte III. Ordnung der Zentimeter und die zehntel Sekunde, für Punkte IV. Ordnung 
der Zentimeter und die ganze Sekunde zu gelten. 
III. Die sphärischen Ergänzungen sind stets zu berücksichtigen. Sie können bei kleineren 
Beträgen aus Hilfstafeln entnommen werden. 
IV. Zur Vereinfachung der Rechnungsarbeiten ist es gestattet, die Punkte III. und 
IV. Ordnung in Teilnetzen nach Dr. J. H. Franke, Geodätische Punktkoordinierung in 
sphärischen Kleinsystemen, zu berechnen. Die so errechneten Koordinaten sind jedoch in Werte 
des allgemeinen Netzes (Landesdreiecksnetzes) umzuwandeln. 
V. Soweit die Koordinaten älterer Punkte noch in Ruten angegeben find, ist eine 
Umrechnung der Ruten in Meter vorzunehmen. Die Prüfung hat durch Rückumwandlung 
der Meter in Ruten zu geschehen. Hierbei dürfen, abgesehen von der Rechenmaschine, nicht 
die gleichen Hilfsmittel wie bei der Umrechnung der Ruten in Meter benützt werden. Die 
in Metern ausgedrückten Koordinaten sowie die in der Punktbezeichnung etwa eingetretenen 
Anderungen (§ 8 Abs. 1) sind mit roter Tinte in den älteren Koordinakenverzeichnissen bei 
den einschlägigen Punkten nachzutragen. 
19. 
I. Die Koordinatenberechnung beginnt mit dem günstigst gelegenen, vom Ausgangsnetz 
aus am besten bestimmten Neupunkt und entwickelt sich vom Großen zum Kleinen. Ein 
zweckmäßig angelegter Rechnungsgang trägt wesentlich zur Ausgleichung der Netzspannungen 
bei und kürzt die Beobachtungszeit, wenn er schon vor Beginn der Beobachtungen in großen 
Zügen festgestellt ist. 
II. Für jeden Neupunkt werden zunächst vorläufige Koordinaten berechnet. Die Berech- 
nung kann durch Rückwärtseinschneiden, Vorwärtseinschneiden oder Seitwärtsabschneiden ge- 
schehen. Von den vorliegenden Bestimmungsstücken (§ 9 Abs. II) sind hierbei die bestgeeig- 
neten zu verwenden. 
III. Aus den vorläufigen Koordinaten werden die endgültigen durch Ausgleichung der 
auftretenden Widersprüche gewonnen. Zur Ausgleichung sind sämtliche gemessenen Bestim- 
mungsstücke zu verwerten. 
— 
8 20. 
I. Die Ausgleichung hat nach der Methode der kleinsten Quadrate zu erfolgen. Zur 
Erleichterung der Rechnung können die Koeffizienten 
#esind 600S 2 
ur * und 6 — 
aus Diagrammen entnommen werden, wobei 8 entsprechend den Entfernungen durch 10 8 oder 
100 8 zu ersetzen ist. Die Verbesserungen der Koordinaten berechnen sich dann in Dezi- 
877 
Rechnungs- 
gang. 
Aus- 
gleichung.
	        
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