Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

zorarbeiten. 
Besitzliste. 
440 
C. Abmarkung. 
1. Allgemeines. 
§ 46. 
I. Den vom Staatsministerium der Finanzen angeordneten Neumessungen hat die Ab- 
markung der in das Neumessungsgebiet fallenden Gemeinde= und Grundstücksgrenzen nach 
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes und der Vollzugsvorschriften hierzu voranzugehen. 
II. Zur Vornahme der Abmarkungen sind die Geometer zuständig, die das Landes- 
vermessungsamt aus der Reihe seiner Beamten hierzu bestimmt. Das Staatsministerium 
der Finanzen behält sich vor, in besonderen Fällen die Abmarkung von Neumessungsgebieten 
auch Messungsämtern zu übertragen. 
2. Besitzliste und numerierter Plan. 
§ 47. 
Für die Zwecke der Abmarkung und zum Gebrauche beim weiteren Neumessungsfortgange 
sind über die von der Neumessung berührten Grundstücke Besitzlisten und numerierte Pläne 
herzustellen. 
8 48. 
I. In die Besitzlisten sind sämtliche von der Neumessung berührte Grundstücke nach 
ihrem katastermäßigen Beschriebe sowie die Namen der Eigentümer unter Angabe des Wohnorts 
und der Haus= oder Besitzuummer einzutragen. Steht ein Grundstück im Miteigentume 
mehrerer Personen, so sind sämtliche Miteigentümer aufzuführen. Dabei ist entweder die 
Anteilsberechtigung in Bruchteilen anzugeben oder das für die Gemeinschaft maßgebende 
Rechtsverhältnis (allgemeine Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft, Errungenschafts- 
gemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft, Erdengemeinschaft, Gesellschaftsverhältnis) zu bezeichnen. 
Bei Grundstücken von Stiftungen und bei Grundeigentümern, die unter Vormundschaft stehen 
oder anderweitig gesetzlich vertreten werden, sind auch die gesetzlichen Vertreter zu benennen. 
II. Die Besitzliste wird auf Grund des Katasters und des Grundbuchs hergestellt. 
Zu diesem Zwecke hat das Rentamt dem Landesvermessungsamte das auf den neuoesten 
Stand ergänzte Grundsteuerkataster einzusenden. Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung, 
ob der Inhalt der Besitzliste mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmt. Bestehende 
Widersprüche wird das Grundbuchamt im Benehmen mit dem Rentamt aufklären. Nach 
Maßgabe der Aufklärungen ist die Besitzliste zu berichtigen. Soweit erforderlich, werden 
das Grundbuchamt und Rentamt auch für die Berichtigung des Grundbuchs und Katasters 
sorgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.