zorarbeiten.
Besitzliste.
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C. Abmarkung.
1. Allgemeines.
§ 46.
I. Den vom Staatsministerium der Finanzen angeordneten Neumessungen hat die Ab-
markung der in das Neumessungsgebiet fallenden Gemeinde= und Grundstücksgrenzen nach
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes und der Vollzugsvorschriften hierzu voranzugehen.
II. Zur Vornahme der Abmarkungen sind die Geometer zuständig, die das Landes-
vermessungsamt aus der Reihe seiner Beamten hierzu bestimmt. Das Staatsministerium
der Finanzen behält sich vor, in besonderen Fällen die Abmarkung von Neumessungsgebieten
auch Messungsämtern zu übertragen.
2. Besitzliste und numerierter Plan.
§ 47.
Für die Zwecke der Abmarkung und zum Gebrauche beim weiteren Neumessungsfortgange
sind über die von der Neumessung berührten Grundstücke Besitzlisten und numerierte Pläne
herzustellen.
8 48.
I. In die Besitzlisten sind sämtliche von der Neumessung berührte Grundstücke nach
ihrem katastermäßigen Beschriebe sowie die Namen der Eigentümer unter Angabe des Wohnorts
und der Haus= oder Besitzuummer einzutragen. Steht ein Grundstück im Miteigentume
mehrerer Personen, so sind sämtliche Miteigentümer aufzuführen. Dabei ist entweder die
Anteilsberechtigung in Bruchteilen anzugeben oder das für die Gemeinschaft maßgebende
Rechtsverhältnis (allgemeine Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft, Errungenschafts-
gemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft, Erdengemeinschaft, Gesellschaftsverhältnis) zu bezeichnen.
Bei Grundstücken von Stiftungen und bei Grundeigentümern, die unter Vormundschaft stehen
oder anderweitig gesetzlich vertreten werden, sind auch die gesetzlichen Vertreter zu benennen.
II. Die Besitzliste wird auf Grund des Katasters und des Grundbuchs hergestellt.
Zu diesem Zwecke hat das Rentamt dem Landesvermessungsamte das auf den neuoesten
Stand ergänzte Grundsteuerkataster einzusenden. Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung,
ob der Inhalt der Besitzliste mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmt. Bestehende
Widersprüche wird das Grundbuchamt im Benehmen mit dem Rentamt aufklären. Nach
Maßgabe der Aufklärungen ist die Besitzliste zu berichtigen. Soweit erforderlich, werden
das Grundbuchamt und Rentamt auch für die Berichtigung des Grundbuchs und Katasters
sorgen.