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II. Hat eine Gemeindegrenze einen ungünstigen Verlauf, so soll eine entsprechende
Grenzänderung in Anregung gebracht werden. Als neue Grenze ist in der Regel eine mit
Eigentumsgrenzen zusammenfallende Linie vorzuschlagen, die eine wesentliche Anderung der
Größe der Gemeindebezirke nicht verursacht.
III. Anderungen der Grenzen von politischen Gemeinden sind nach vorgängigem Be—
nehmen mit den beteiligten Gemeinden bei der Distriktsverwaltungsbehörde anzuregen,
Anderungen der Grenzen von Steuergemeinden nach Einvernahme der beteiligten Grund-
eigentümer, des Grundbuchamts und der Regierungsfinanzkammer beim Staatsministerium
der Finanzen zu beantragen. Die zur Einleitung und Durchführung der Verhandlungen
notwendigen Pläne und Flächenverzeichnisse hat das Landesvermessungsamt herzustellen.
IV. Gemeindegrenzänderungen, die aus Anlaß von Neumessungen angeregt und ge-
nehmigt werden, sind in den Neumessungsverzeichnissen und zwar in besonderen Vorträgen
auszuweisen. Vgl. hierzu § 100 Abs. I.
8 68.
I. Haben sich an einem Flußlaufe natürliche Veränderungen durch Erhöhung des Wasser= Gemeinde-
standes, durch Zurücktreten des Wassers, durch An= oder Abschwemmung von Bestandteilen arens-
anderer Grundstücke (vgl. Art. 2, 6, 8, Art. 14 Abs. I, Art. 21, 23 und 24 des Wasser- enderun *’•
gesetzes) ergeben und erstrecken sich die Veränderungen auf Grundstücksgrenzen, die zugleich kraft Gesetzes
Gemeindegrenzen bilden, so tritt mit der kraft Gesetzes erfolgenden Anderung im Bestande emntreten.
der Grundstücke von selbst die gleichmäßige Anderung der Gemeindegrenzen ein. Solche
Gemeindegrenzänderungen sind bei Neumessungen wie Berichtigungen zu behandeln.
II. Fallen die Gemeindegrenzen mit Grenzen von Amts= und Regierungsbezirken zu-
sammen, so tritt auch bei diesen Grenzen die gleichmäßige Anderung von selbst ein.
§ 59.
Die Grenzen der Ortsfluren sind nach ihrem bisherigen Verlaufe zu übernehmen. Ortsflur=
Soweit jedoch die bisherigen Grenzen Grundstücke durchschneiden, sind sie in geeignete Grund= Freuzen.
stücksgrenzen zu verlegen.
E. Stückmessung.
1. Allgemeines.
§ 60.
Das Verfahren bei der Stückmessung (Aufnahme der Einzelgrundstücke) gliedert sich Verfahren.
in die Anlage und Versicherung des Liniennetzes, in die Aufmessung und in die Herstellung
der Handrisse.