446
§ 61.
Die I. Die Stückmessung hat sich mit der in den folgenden Absätzen gemachten Einschränkung
Gegenstände auf nachbezeichnete Gegenstände zu erstrecken:
Stückmessung. à) Die Landes-, Kreis- und Gemeindegrenzen, ferner die Eigentums= und sonstigen
Grundstücksgrenzen, sämtliche nebst den zugehörigen Grenzzeichen;
b) die Grenzen der Eisenbahnen, Gewässer und Wege (vgl. auch Abs. II Buchstabeb
und Abs. III), soweit sie nicht ohnehin unter Buchstabe a fallen;
c) die Gebäude (vgl. auch Abs. IV, V, VI) und Hofräume;
d) die Grenzen der bleibenden Kulturarten (vgl. auch Abs. VIII bis XI), die Stein-
brüche, Erz-, Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben;
e) die Bewirtschaftungsgrenzen wie Schneisen, Geräumte, sofern ein längerer Bestand
angenommen werden kann;
f) die Durch= und Uberfahrten, Brücken, Stege, Schleusen, Wasserdurchlässe, Fähren,
Wehre;
g) die Springbrunnen mit ihren Wasserbecken, die sonstigen Brunnen;
h) die steinernen Treppen mit einer Breite von mehr als 1 m, die Stütz= und
sonstigen Mauern, die freistehenden Kamine, ferner die Kanten der Randsteine;
i) die Erdwälle, Dämme, künstlichen Böschungen;
k) die Denkmäler, geschichtlichen Befestigungsanlagen, Ruinen, Steinkreuze und aus-
gezeichneten Bäume;
1) die Bogenmarken, Neigungszeiger, Warnungstafeln, Drehkreuze und Schranken
der Eisenbahnen, die Kilometer= und ähnlichen Steine, die Pegel, Eichpfähle, ober-
irdischen Hydranten, Höhenmarken;
m) die abgemarkten Grenzlinien der Fischereirechte.
II. Von der Stückmessung bleiben ausgeschlossen:
a) die Festungswerke nebst ihren Anlagen, soweit die Heeresverwaltung deren Ge-
heimhaltung für notwendig erachtet;
b) alle zu einer nur vorübergehenden Verwendung bestimmten Einrichtungen.
III. Bei Privatflüssen und Bächen, die Bestandteile der Grundstücke bilden, zwischen
denen sie hindurchfließen (Art. 21 des Wassergesetzes), ferner bei Wegen und Gräben, die
Bestandteile der Grundstücke bilden, über die sie führen, ist folgendes zu beachten:
à) Von den Privatflüssen und Bächen, von den Fahr= und breiten Fußwegen sowie
von den breiten Gräben sind die beiderseitigen Grenzen (Uferlinien, Grabenkanten, Weggrenzen)
aufzumessen. Die Aufmessung der Fußwege in Anlagen, Gärten u. dgl. ist jedoch nur vor-
zunehmen, wenn hierzu ein besonderer Anlaß besteht oder wenn die Anlagen usw. der öffent-
lichen Benutzung unterliegen.