Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 449 
§ 64. 
I. Von den Gebäuden sind die Sockelecken aufzumessen. Steht die Sockelwand nicht Gebäude 
lotrecht, so gelangen die Schnittpunkte der Kanten mit der Bodenfläche oder in besonderen Stiun. 
Fällen die oberen Sockelkanten zur Aufmessung. Bildet der Mauerleib die Eigentumsgrenze, 
so werden Sockel und Mauerleib aufgemessen. Balkone und sonstige überhängende Gebäude- 
teile, die nicht durch Pfeiler u. dgl. mit dem Erdboden fest verbunden sind, bleiben 
unberücksichtigt. 
II. Bei nicht lotrechten Stützmauern ist wie bei den schrägen Sockeln zu verfahren. 
Die zur Aufmessung gelangenden Punkte sind, auch soweit sie nicht in einer Eigentumsgrenze 
liegen, durch Anbringung von Nägeln u. dgl. dauernd erkennbar zu machen. 
2. Linienmetz. 
§ 65. 
I. Das Liniennetz wird von den zur Aufnahme der Einzelgrundstücke erforderlichen Anschluß 
Messungslinien gebildet. bas iecs. 
II. Die Messungslinien sind an das Dreiecks- und Polygonnetz so anzuschließen, daß und 
die Endpunkte der Messungslinien auf einfachem Wege koordiniert werden können. Reicht Volygonnet. 
das gegebene Dreiecks= und Polygonnetz hierzu nicht aus, so können Hilfspolygonzüge und 
Sackpunkte eingeschaltet werden. 6 
III. Bei Hilfspolygonzügen sollen Anfangs= und Endpunkte mit gegebenen Punkten 
des Dreiecks-, Polygon= und Liniennetzes zusammenfallen. Kann der Endpunkt nicht in 
einen gegebenen Punkt gelegt werden, so ist wenigstens ein linearer Anschluß durch Spann- 
maße anzustreben. Sackpunkte (einzelne in die Anwesen, Hofräume usw. vorgeschobene 
Punkte) sind von einem gegebenen Punkte aus durch Winkel= und Seitenmessung zu be- 
stimmen und womöglich mit nahegelegenen gegebenen Punkten durch Spannmaße zu verbinden. 
IV. Die zur Festlegung der Hilfspolygon= und Sackpunkte erforderlichen Winkel sind 
auf halbe Minuten zu messen. Die Seitenmessung hat doppelt zu geschehen. Vgl. hierzu § 77. 
8 66. 
I. Bei Anlage des Liniennetzes ist darauf zu achten, daß Anlage 
a) die Grundstücksgrenzen und die aufzumessenden sonstigen Gegenstände von Messungs= des Linien- 
linien aus mittels kurzer Maße (rechtwinkliger Abstände, Verlängerungen, Schnitte) nebes. 
aufgenommen werden können, 
b) die unmittelbare Verwendung der Messungsergebnisse zur Flächenberechnung er- 
möglicht wird und 
Jc) im Fortführungsverfahren die Messungslinien ohne allzu weites Ausgreifen und 
mit voller Sicherheit wieder hergestellt werden können. 
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