Punkt-
versicherung.
Allgemeines.
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II. Die zur Aufnahme von Grundstücksgrenzen notwendigen Messungslinien sollen der
allgemeinen Grenzrichtung folgen. Die Länge der Messungslinien ist in der Regel so zu
bemessen, daß zur Aufmessung eines Grenzzugs eine Messungslinie genügt. Womöglich sind
die Messungslinien in die Grenzen, annähernd gleichlaufend hierzu oder über abgemarkte
Grenzpunkte (Grenzeckpunkte, sonstige Grenzpunkte) zu legen. In geeigneten Fällen können
auch sogenannte Steinlinien als Messungslinien übernommen werden.
III. Werden zur Aufnahme einer einzelnen Grenze mehrere Messungslinien notwendig,
so kann ein Hilfspolygonzug eingelegt werden. Handelt es sich um die Aufnahme einer
Feldlage mit langen, stark gekrümmten Grenzzügen, so sind zunächst Messungslinien in an-
nähernd senkrechter Richtung über die Grenzen zu führen und sodann die Schnittpunkte dieser
Linien mit den Grenzen in geeigneter Weise für die Grenzaufnahme miteinander zu verbinden.
IV. Auf einfache Gestaltung des Liniennetzes ist Bedacht zu nehmen. UÜberflüssige
Messungslinien und Messungslinien, die sich kreuzen, sollen vermieden werden. Vorkommen=
den Falls sind die Schnittpunkte der sich kreuzenden Linien zu bestimmen.
§ 67.
I. Alle Liniennetzpunkte (Endpunkte der Messungslinien, die in Verbindungslinien von
Punkten des Dreiecks= und Polygonnetzes oder in gegebenen Messungslinien liegen), ferner
alle Hilfspolygon= und Sackpunkte sind zu versichern. In geeigneten Fällen ist außer der
unmittelbaren Versicherung auch eine Rückversicherung (z. B. durch Einbinden der Messungs-
linien in Grenzlinien und Gebäudefluchten, Anbringung von Eisennägeln in Mauern usw.)
vorzunehmen. —
II. Zur Versicherung sind in der Regel gut durchgebrannte Klinker- oder Tonröhren
zu verwenden. Bei hartbodigen Grundstücken wie gepflasterten Straßen können statt der
Tonröhren einfache oder gespitzte Eisenröhren, starke schmiedeiserne Nägel und veranlaßten
Falls Keile aus Hartholz benützt werden. Auf den Keilen sind die zu versichernden Punkte
mit Nägeln zu bezeichnen.
III. Die Versicherung des Liniennetzes hat in Verbindung mit der Linienabsteckung,
sohin vor Beginn der Aufmessung zu erfolgen.
3. Aufmessung.
§ 68.
I. Die Längenmessungen sind mit Fünf= oder Dreimeterlatten, wo Latten nicht ver-
wendet werden können, mit Stahlbändern von 20 m Länge und mindestens 1 cm Breite
auszuführen. In angemessenen Zwischenräumen hat eine sorgfältige Prüfung der Meß-