Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Aufmessung 
der Grenzen 
und Gebäude. 
Tachy- 
metrische 
Aufmessung. 
Form, 
Einteilung 
und Anlage 
der Handrisse. 
452 
8 70. 
I. Bei der Aufmessung der Grenzzeichen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese im 
Verlustfall oder bei späterer Anfechtung ihrer Richtigkeit mit voller Zuverlässigkeit wieder 
hergestellt oder hinsichtlich ihres Standorts geprüft werden können. Mit Rücksicht hierauf 
sind, unbeschadet der Aufmessung der Grenzpunkte von Messungslinien aus, die einzelnen 
Entfernungen zwischen den auf der Grenze einander folgenden Grenzzeichen (Längsspannungen) 
sowie zwischen den einander gegenüberliegenden Grenzzeichen (Querspannungen) zu ermitteln; 
auch empfiehlt es sich, zweckdienliche Spannungen zwischen den Grenzzeichen und benachbarten 
festen Punkten zu messen. Die Messung der Querspannungen kann auf Wege und ähnliche 
schmale Grundstücke beschränkt werden. Wenn bei geradlinig begrenzten Grundstücken die 
Grenzzeichen in sogenannten Steinlinien (§ 66 Abs. III) liegen, so sind die Längsspannungen 
nur in den äußeren Grenzen sowie in einzelnen Zwischengrenzen zu messen. 
II. Treffen in einem Grenzpunkte mehrere Grenzen zusammen, die von verschiedenen 
Messungslinien aufgemessen werden, so ist der Grenzpunkt von jeder Messungslinie aus 
festzulegen. 
III. Wird eine Grundstücksgrenze von mehreren aufeinander folgenden Messungslinien 
aus aufgenommen, so sind die Endpunkte der Messungslinien ihrerseits von der Grenzlinie 
aus durch rechtwinklige Abstände aufzumessen. 
IV. Gebäude mit scharfen Umrissen sind durch Einbinden der Sockellinien in das Netz 
und, wenn die Hausecken zugleich Grenzpunkte bilden, außerdem durch Ordinatenmessung 
aufzunehmen. Wo immer tunlich sind ferner die äußeren Maße der Gebäude sowie die 
Abstände nahe bei einander liegender Gebäude zu messen. 
V. Alle Schnitte der Messungslinien mit Eigentumsgrenzen und Gebäudefluchten 
(Sockellinien) sollen abgelesen werden. 
§ 71. 
I. Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Grenzen und Punkte (z. B. auf 
Inseln, Kies= und Sandbänken) ist die tachymetrische Aufmessung gestattet. Längenmaße, die 
mit Hilfe eines Distanzmessers ermittelt werden, sind im Handrisse mit einem angehängten 
„D“ zu bezeichnen. Die Aufschreibung der gemessenen Winkel hat im Handrisse zu erfolgen. 
II. In besonderen Fällen (z. B. bei Gebirgsmessungen) kann das Landesvermessungsamt 
auch eine weitergehende Anwendung des tachymetrischen Verfahrens anordnen. 
4. Herstellung der Handrisse. 
§ 72. 
I. Die Ergebnisse der Stückmessung sind in Handrissen aufzuzeichnen, die eine Breite 
von 56 cm und eine Höhe von 38 cm haben. Handrißpapier und Handrißeinträge
	        
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