Aufmessung
der Grenzen
und Gebäude.
Tachy-
metrische
Aufmessung.
Form,
Einteilung
und Anlage
der Handrisse.
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8 70.
I. Bei der Aufmessung der Grenzzeichen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese im
Verlustfall oder bei späterer Anfechtung ihrer Richtigkeit mit voller Zuverlässigkeit wieder
hergestellt oder hinsichtlich ihres Standorts geprüft werden können. Mit Rücksicht hierauf
sind, unbeschadet der Aufmessung der Grenzpunkte von Messungslinien aus, die einzelnen
Entfernungen zwischen den auf der Grenze einander folgenden Grenzzeichen (Längsspannungen)
sowie zwischen den einander gegenüberliegenden Grenzzeichen (Querspannungen) zu ermitteln;
auch empfiehlt es sich, zweckdienliche Spannungen zwischen den Grenzzeichen und benachbarten
festen Punkten zu messen. Die Messung der Querspannungen kann auf Wege und ähnliche
schmale Grundstücke beschränkt werden. Wenn bei geradlinig begrenzten Grundstücken die
Grenzzeichen in sogenannten Steinlinien (§ 66 Abs. III) liegen, so sind die Längsspannungen
nur in den äußeren Grenzen sowie in einzelnen Zwischengrenzen zu messen.
II. Treffen in einem Grenzpunkte mehrere Grenzen zusammen, die von verschiedenen
Messungslinien aufgemessen werden, so ist der Grenzpunkt von jeder Messungslinie aus
festzulegen.
III. Wird eine Grundstücksgrenze von mehreren aufeinander folgenden Messungslinien
aus aufgenommen, so sind die Endpunkte der Messungslinien ihrerseits von der Grenzlinie
aus durch rechtwinklige Abstände aufzumessen.
IV. Gebäude mit scharfen Umrissen sind durch Einbinden der Sockellinien in das Netz
und, wenn die Hausecken zugleich Grenzpunkte bilden, außerdem durch Ordinatenmessung
aufzunehmen. Wo immer tunlich sind ferner die äußeren Maße der Gebäude sowie die
Abstände nahe bei einander liegender Gebäude zu messen.
V. Alle Schnitte der Messungslinien mit Eigentumsgrenzen und Gebäudefluchten
(Sockellinien) sollen abgelesen werden.
§ 71.
I. Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Grenzen und Punkte (z. B. auf
Inseln, Kies= und Sandbänken) ist die tachymetrische Aufmessung gestattet. Längenmaße, die
mit Hilfe eines Distanzmessers ermittelt werden, sind im Handrisse mit einem angehängten
„D“ zu bezeichnen. Die Aufschreibung der gemessenen Winkel hat im Handrisse zu erfolgen.
II. In besonderen Fällen (z. B. bei Gebirgsmessungen) kann das Landesvermessungsamt
auch eine weitergehende Anwendung des tachymetrischen Verfahrens anordnen.
4. Herstellung der Handrisse.
§ 72.
I. Die Ergebnisse der Stückmessung sind in Handrissen aufzuzeichnen, die eine Breite
von 56 cm und eine Höhe von 38 cm haben. Handrißpapier und Handrißeinträge