Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 453 
müssen so beschaffen sein, daß die Handrisse (Urhandrisse) unmittelbar durch Druck verviel- 
fältigt werden können. Die Handrißblätter dürfen nur auf einer Seite beschrieben und 
nicht gebrochen werden. 
II. Die Überschriften sind oben rechts und gleichlaufend mit dem oberen (längeren) 
Blattrand anzubringen. Die zeichnerische Darstellung soll so erfolgen, daß Norden durch 
den oberen oder den rechten Blattrand näherungsweise bezeichnet wird. 
III. Bei der Einteilung der Handrißblätter ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auf 
jedem einzelnen Blatte ein durch feststehende Linien (Grundstücksgrenzen, Messungslinien) 
begrenzter Geländeabschnitt zur Darstellung gelangt. 
IV. Der Maßstab für die Handrißführung ist nach den örtlichen Verhältnissen zu 
bestimmen. Er ist so zu wählen, daß sich die Darstellung der Messungsergebnisse übersichtlich 
und deutlich vollziehen läßt. Dabei sollen Randzeichnungen vermieden werden. 
V. Wenn der Maßstab auch nur als Näherungsmaßstab zu gelten hat, so ist er doch 
mit einer solchen Genauigkeit anzuwenden, daß größere Messungsfehler schon beim Eintrage 
der Messungsergebnisse in den Handriß festgestellt werden können. 
VI. In der Regel sind noch vor Beginn der Aufmessung die in Betracht kommenden 
Dreiecks= und Polygonpunkte in die Handrißblätter einzutragen. Der Eintrag hat mit 
Hilfe der gemessenen Winkel und Seiten oder in sonst geeigneter Weise zu erfolgen. 
8 73. 
I. Die Ergebnisse der Messung sind sogleich im Felde mit schwarzer, wasserfester 
Tusche in die Handrisse einzutragen. Lediglich die Messungslinien dürfen vorläufig mit 
Bleistift eingezeichnet werden. 
II. Die Handrisse sind so deutlich und übersichtlich zu führen, daß barnach die Kar- 
tierung und Flächenberechnung ohne Anstand bewirkt werden können. 
III. Beim Einschreiben der Maßzahlen in die Handrisse ist folgendes zu beachten: 
a) Die für Messungslinien geltenden Maße (Abszissen-, Einbindemaße usw.) sind 
rechtwinklig gegen diese Linien und auf der den zugehörigen Ordinaten und Ver- 
längerungen abgewendeten Seite anzuschreiben. Die Endmaße werden doppelt, 
die Maße für Liniennetzpunkte und Verlängerungen, ferner für Schnittpunkte 
mit geraden Linien einfach unterstrichen. Werden in sonstigen Linien (Ordi- 
naten, Verlängerungen usw.) mehrere Maße abgelesen, so ist in gleicher Weise zu 
verfahren. Maße für Grenzzeichen, die in den Messungslinien liegen, sind nicht 
zu unterstreichen. " # 
b) Einzelne Ordinaten= und Spannmaße, denen weitere Maße in gleicher Richtung 
nicht folgen, werden gleichlaufend zur Richtung geschrieben, in der sie gemessen wurden. 
Handriß- 
führung.
	        
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