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c) Den Maßen, die Bestimmungsstücke von Kurven bilden, ist ein K anzuhängen;
unsichere Maße sind in eckige Klammern zu setzen. Vgl. § 90 Abs. II.
d) Buchstaben sind den Maßen auch in. anderen Fällen anzuhängen, wenn die Be-
deutung der Maße der Klarstellung bedarf. Vgl. hierzu auch § 71.
e) Maße, die durch wiederholtes Messen ermittelt werden, sind übereinander zu
schreiben und durch eine Klammer zu verbinden. Hierbei kann die Angabe der
zuletzt ermittelten Maße auf die Dezimeter und Zentimeter beschränkt werden,
wenn die verschiedenen Messungen die gleiche Meterzahl ergeben haben.
IV. Messungslinien, die Verbindungslinien von Punkten des Dreiecks= und Polygon-
netzes bilden, sind mit „Strich-Punkt“, alle übrigen Messungslinien einfach gestrichelt darzustellen.
V. Die Darstellung der Eigentumsgrenzen hat mit kräftig hervortretenden Linien, die
der sonstigen Grundstücksgrenzen sowie der Kulturgrenzen, Raine, Gebäude, Straßenkanten u. dgl.
mit stetigen feinen Linien zu erfolgen.
VI. Wenn ein Zaun auf einer Grenzmauer angebracht ist und nach § 61 Abs. XI
außer der Grenze nur der Zaun aufgemessen wird, so soll gleichwohl für kurze Strecken
auch die Mauer im Handriß angedeutet werden.
VII. Bei Mauern, Zäunen, Hecken u. dgl. muß aus der Handrißzeichnung der Ver-
lauf der Eigentumsgrenze zweifelsfrei ersehen werden können.
VIII. Die Kulturarten sind mit einzelnen Buchstaben einzutragen und zwar Acker-
land mit A., Weingärten mit WG., Hopfengärten mit HG., Grasgärten mit GG., Ge-
müse-, Obst= und Ziergärten mit G., Wiesen mit W., Viehweiden mit V., Laubholz mit LH.,
Nadelholz mit NlI., gemischter Wald mit LXH., Wasser mit Wa., Odungen mit Oe.,
Hofräume mit Hk. Bei Gebäuden ist die Nutzungsart anzugeben, z. B. Wohngebäude (Wg.),
Nebengebäude (Ng.). Diese Einträge sollen parallel zum oberen Blattrand erfolgen.
IX. Bei seitlich versicherten Dreieckspunkten ist darauf zu achten, daß die Stellung
des Dreiecks (des Zeichens für seitliche Versicherung) die örtliche Lage richtig wiedergibt.
Die übrigen Einträge sind unter Beachtung der hierfür gültigen Vorschriften zu vollziehen.
X. In den Handrissen ist durchweg die lateinische Schrift anzuwenden.
8 74.
Ausarbeitung I. Zur Fertigstellung der auf dem Felde geführten Handrisse sind die in Blei dar-
Zumunerun, gestellten Messungslinien mit schwarzer Tusche auszuzeichnen und die erforderlichen sonstigen
Ergänzungen (vgl. auch § 101 Abs. VI) vorzunehmen.
II. Insbesondere sind
à) die Haus= oder Besitzuummern (nicht aber auch die Namen der Eigentümer) ein-
zutragen,