Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Allgemeine 
Grundsätze. 
Neu- 
numerierung. 
460 
VII. Plan= und Besitzuummern sind nicht, Hausnummern nur in die Gebäudeflächen 
mit schwarzer Tusche einzuschreiben. 
VIII. Jedes Blatt ist von dem Beamten oder Beamtenanwärter, der die Kartierung 
vollzogen hat, zu unterschreiben. 
H. Plannummernbezeichnung der Grundstücke. 
§ 86. 
I. In der Regel ist die bestehende Plannummernbezeichnung beizubehalten. Etwaige 
Mängel sind jedoch zu beseitigen. 
II. Vollständige Neunumerierungen dürfen nur mit Genehmigung des Staatsministeriums 
der Finanzen vorgenommen werden. Den hierauf abzielenden Anträgen sind die Außerungen 
der beteiligten Grundbuchämter und Rentämter beizugeben. · 
887. · 
I. Die Neunumerierung erfolgt für den Steuergemeindebezirk durchlaufend. Sie beginnt 
bei Hausnummer 1 des Hauptorts und geht beim Ubergreifen auf die übrigen Ortsfluren 
jedesmal wieder von Hausnummer 1, bei sfortlaufender Hausnumerierung in der Gemeinde 
von der niedersten Nummer aus weiter. Die Neunumerierung darf keine sprungweise, 
sondern muß eine stetige sein. 
II. Im einzelnen ist bei der Neunumerierung folgendes zu beachten: 
a) Jedes Grundstück wird mit einer Nummer (Plannummer, gekürzt „PlNr.") 
bezeichnet. Die Plannummer soll eine ganze Zahl sein. Bruchzahlen sind nur 
in Ausnahmefällen zulässig. Die Plannummern können mit Buchstaben oder 
mit einem Sterne versehen werden. 
b) Durch Beifügung kleiner lateinischer Buchstaben zu einer Plannummer wird 
angedeutet, daß das an sich einheitliche und zusammenhängende, im Eigentum 
einer Person stehende Grundstück — z. B. 1706-2, 17065, 1706% — von 
verschiedener Bodengüte oder von verschiedener Bebauung ist. Ein Grundstück, 
das eine solche Verschiedenheit nicht aufweist, darf daher nicht mit einer Buch- 
staben-Plannummer bezeichnet werden. 
Jc) Durch Beisetzung eines „XN“ zu Plannummern wird gekennzeichnet, daß die Ab- 
markung der Grundstücksgrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist und 
die Grenzen im Falle der Veräußerung der Grundstücke abzustecken und abzu- 
marken sind. Vgl. hierzu § 52 Abs. VI. 
d) Die Beisetzung eines Sternes zu einer Plannummer (z. B. 1007) zeigt an, daß 
die Plannummer entgegen dem sonst festgehaltenen Grundsatz im Kataster der 
gleichen Steuergemeinde nicht einfach, sondern mehrfach gebucht ist oder gebucht
	        
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