Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 465 
III. Für die Berechnung nach Koordinaten und Handrißmaßen kommen namentlich 
unregelmäßig begrenzte Grundstücke von erheblichem Umfang in Betracht. 
IV. Bei geradlinig begrenzten schmalen Grundstücken, auch wenn sie in größerer Zahl 
unmittelbar nebeneinander liegen, wird die Flächenberechnung in der Regel mittels Hand- 
riß= und Planmaßen — z. B. mittels der gemessenen Breiten und der aus den Urplänen 
entnommenen Höhen — erfolgen können. 
V. In geschlossen gebauten Ortslagen kann die Flächenberechnung auf Grund des 
Urplans nach Planmaßen oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. In beiden 
Fällen sind die Blattänderungen (Eingang und Ausgang des Papiers) nach der Fläche zu 
berücksichtigen. Wird eine Gruppe von nebeneinanderliegenden Grundstücken auf Grund des 
Urplans berechnet, so soll die Gesamtfläche der Gruppe nach Abs. III bestimmt werden, 
sofern sie sich nicht zur Bildung eines Blockes eignet. Veranlaßten Falls ist die Giuppen- 
berechnung auf Grund des Urplans vorzunehmen. 
VI. Sind Grundstücke mit Buchstabenplannummern bezeichnet, so werden zunächst die 
Flächen der ganzen Grundstücke berechnet und sodann die Flächen der einzelnen Grundstücks- 
teile ausgeschieden. Die Flächenausscheidung kann auf Grund des Urplans nach Planmaßen 
oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. 
VII. Die Einzelberechnungen nach Abs. II, III und 1V sind einmal, jene nach Abft. 
V und VI sowie die Gruppenberechnungen nach Abs. V Schlußsatz zweimal auszuführen. 
Die zweite Berechnung ist unabhängig von der ersten und von einem anderen Rechner 
vorzunehmen. 
5. Flächenberechnungshefte. 
§ 97. 
I. Für jedes Hauptpolygon (§ 94 Abs. II, III) nebst den zugehörigen Block= und 
Ergänzungspolygonen sowie für jeden Block ist ein Berechnungsheft anzulegen. 
II. In den Berechnungsheften für die Hauptpolygone sind die Polygonflächen zu 
berechnen und zusammenzustellen. 
III. In den Berechnungsheften für die Blöcke werden die Ab= und Zugänge (§ 93 
Abs. I, § 95) sowie die Flächen der Einzelgrundstücke berechnet und die Blockflächen gebildet. 
6. Verstellung der Flächenverzeichnisse. 
§ 98. 
I. Die Ergebnisse der doppelt ausgeführten Einzelberechnungen (§ 96 Abs. VII) werden 
in einem Hefte (Mittelungsheft) für jeden Block zusammengestellt, gemittelt und auf die 
etwa vorgerechneten und im Falle des § 96 Abs. V Schlußsatz gleichfalls gemittelten Flächen 
92
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.