Nr. 50. 465
III. Für die Berechnung nach Koordinaten und Handrißmaßen kommen namentlich
unregelmäßig begrenzte Grundstücke von erheblichem Umfang in Betracht.
IV. Bei geradlinig begrenzten schmalen Grundstücken, auch wenn sie in größerer Zahl
unmittelbar nebeneinander liegen, wird die Flächenberechnung in der Regel mittels Hand-
riß= und Planmaßen — z. B. mittels der gemessenen Breiten und der aus den Urplänen
entnommenen Höhen — erfolgen können.
V. In geschlossen gebauten Ortslagen kann die Flächenberechnung auf Grund des
Urplans nach Planmaßen oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. In beiden
Fällen sind die Blattänderungen (Eingang und Ausgang des Papiers) nach der Fläche zu
berücksichtigen. Wird eine Gruppe von nebeneinanderliegenden Grundstücken auf Grund des
Urplans berechnet, so soll die Gesamtfläche der Gruppe nach Abs. III bestimmt werden,
sofern sie sich nicht zur Bildung eines Blockes eignet. Veranlaßten Falls ist die Giuppen-
berechnung auf Grund des Urplans vorzunehmen.
VI. Sind Grundstücke mit Buchstabenplannummern bezeichnet, so werden zunächst die
Flächen der ganzen Grundstücke berechnet und sodann die Flächen der einzelnen Grundstücks-
teile ausgeschieden. Die Flächenausscheidung kann auf Grund des Urplans nach Planmaßen
oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden.
VII. Die Einzelberechnungen nach Abs. II, III und 1V sind einmal, jene nach Abft.
V und VI sowie die Gruppenberechnungen nach Abs. V Schlußsatz zweimal auszuführen.
Die zweite Berechnung ist unabhängig von der ersten und von einem anderen Rechner
vorzunehmen.
5. Flächenberechnungshefte.
§ 97.
I. Für jedes Hauptpolygon (§ 94 Abs. II, III) nebst den zugehörigen Block= und
Ergänzungspolygonen sowie für jeden Block ist ein Berechnungsheft anzulegen.
II. In den Berechnungsheften für die Hauptpolygone sind die Polygonflächen zu
berechnen und zusammenzustellen.
III. In den Berechnungsheften für die Blöcke werden die Ab= und Zugänge (§ 93
Abs. I, § 95) sowie die Flächen der Einzelgrundstücke berechnet und die Blockflächen gebildet.
6. Verstellung der Flächenverzeichnisse.
§ 98.
I. Die Ergebnisse der doppelt ausgeführten Einzelberechnungen (§ 96 Abs. VII) werden
in einem Hefte (Mittelungsheft) für jeden Block zusammengestellt, gemittelt und auf die
etwa vorgerechneten und im Falle des § 96 Abs. V Schlußsatz gleichfalls gemittelten Flächen
92