Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II. Die Gravierung findet auf Grund der Urpläne und der Planbeilagen zu den 
Neumessungsverzeichnissen statt. 
III. Unmittelbar nach dem Vollzuge der Neumessungsverzeichnisse sind auch die Ur— 
und Ergänzungshandrisse durch Druck zu vervielfältigen. 
117. 
Anfertigung Unter Verwendung von Abdrucken der Neumessungspläne sind neue numerierte Kataster- 
dat a 6 pläne als Beilagen zu den bestehenden numerierten Plänen, ferner neue Fortführungspläne 
asterp enesowie Beilagen zum Umschreibatlas und zu den gemeindlichen Umschreibplänen herzustellen. 
P. Hinausgabe der neuen Katasterpläne nebst Beilagen. 
§ 118. 
I. Von den neuen Katasterplänen nebst Beilagen sind hinauszugeben: 
a) den beteiligten Regierungsfinanzkammern: 
numerierte Pläne, Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen (§ 23 Abs. III. 
§ 42 Abs. II), Abdrucke der Dreiecks= und Polygonnetzkarten (§§ 24, 43), 
Abdrucke von den Handrissen über die Anmessungen der Dreiecks= und Polygon- 
punkte (§ 6 Abs. VI, § 32 Abs. VI), ferner Abdrucke der Stückmessungs- 
und Ergänzungshandrisse (§ 116 Abs. III, § 108 Abs. V), eine Handriß- 
übersichtskarte (§ 74 Abs. III) und eine Ubersichtskarte über das Neumessungs- 
gebiet; 
b) den beteiligten Rentämtern: 
numerierte Pläne; 
I) den beteiligten Messungsämtern der Finanzverwaltung: 
numerierte Pläne, Fortführungspläne, Beilagen zum Umschreibatlas, Auszüge 
aus den Koordinatenverzeichnissen, Abdrucke der Dreiecks= und Polygonnetz= 
karten, Abdrucke von den Handrissen über die Anmessungen der Dreiecks= und 
Polygonpunkte (zweifach), Abschriften von den Handrißübersichtskarten, ferner 
Abdrucke der Stückmessungs= und Ergänzungshandrisse (zweifach), die Koordi- 
natenberechnungen der Hilfspunkte nebst den zugehörigen Übersichten (8§ 77, 78); 
d) den beteiligten Gemeinden: 
numerierte Pläne, Beilagen zu den unschreibplänen und Abschriften von den 
Ubersichten über die Versicherung der Dreieckspunkte nebst Abdrucken von An- 
lage 1 (§ 6 Abs. I, § 27 Abs. II.). 
II. Die neuen Katasterpläne nebst Beilagen sollen spätestens unmittelbar nach Vollzug 
des Neumessungsverzeichnisses ausgehändigt werden.
	        
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