Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

480 
Nr. 433. 
Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur Eichung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Rel. S. 349) werden nachstehende Bestimmungen erlassen: 
§ 1. Z 
1. Zur Eichung werden zugelassen zylindrische Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung 
(ogl. 8 38 Nr. 3 der Eichordnung), deren Maßraum unten durch den Abflußhahn begrenzt wird. 
2. Als Material für die Gefäße ist nur durchsichtiges Glas, für die Hahnfassungen 
nur Metall zulässig. 
3. Die Meßgeräte enthalten nur Teilabschnitte zu ein Viertel Liter, deren Zahl nicht 
weniger als zehn und nicht mehr als zwanzig betragen darf. 
4. Die Strichmarken für die ganzen Liter müssen länger als die übrigen und um 
etwa den halben Umfang des Glasgefäßes geführt sein. Bei den untersten drei Teilabschnitten 
kommen die Strichmarken in Wegfall. Der Abstand zweier benachbarter Marken darf nicht 
weniger als 2,5 Zentimeter betragen. Die Marken für die ganzen Liter müssen bezeichnet 
sein. Die Bezifferung beginnt mit der untersten Strichmarke für einen Liter. 
5. Im übrigen gelten für Gestalt und Einrichtung die allgemeinen Bestimmungen über 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten im § 40 der Eichordnung. 
6. Die Fehlergrenzen betragen: 5 Kubikzentimeter für jede aus 4 aufeinanderfolgenden 
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von einem Liter. 
§ 2. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 6. September 1917. 
Neubert. 
  
Nr. 434. 
Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen. 
fl. Normal-Eichungskommisson. 
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Rel. S. 349) wird nachstehende Bestimmung erlassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.