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Nr. 433.
Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur Eichung.
fl. Normal-Eichungskommission.
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Rel. S. 349) werden nachstehende Bestimmungen erlassen:
§ 1. Z
1. Zur Eichung werden zugelassen zylindrische Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung
(ogl. 8 38 Nr. 3 der Eichordnung), deren Maßraum unten durch den Abflußhahn begrenzt wird.
2. Als Material für die Gefäße ist nur durchsichtiges Glas, für die Hahnfassungen
nur Metall zulässig.
3. Die Meßgeräte enthalten nur Teilabschnitte zu ein Viertel Liter, deren Zahl nicht
weniger als zehn und nicht mehr als zwanzig betragen darf.
4. Die Strichmarken für die ganzen Liter müssen länger als die übrigen und um
etwa den halben Umfang des Glasgefäßes geführt sein. Bei den untersten drei Teilabschnitten
kommen die Strichmarken in Wegfall. Der Abstand zweier benachbarter Marken darf nicht
weniger als 2,5 Zentimeter betragen. Die Marken für die ganzen Liter müssen bezeichnet
sein. Die Bezifferung beginnt mit der untersten Strichmarke für einen Liter.
5. Im übrigen gelten für Gestalt und Einrichtung die allgemeinen Bestimmungen über
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten im § 40 der Eichordnung.
6. Die Fehlergrenzen betragen: 5 Kubikzentimeter für jede aus 4 aufeinanderfolgenden
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von einem Liter.
§ 2.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
München, den 6. September 1917.
Neubert.
Nr. 434.
Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen.
fl. Normal-Eichungskommisson.
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Rel. S. 349) wird nachstehende Bestimmung erlassen: