Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
eseh und Verorhunngsgat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 53. 
München, den 25. September 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 23. September 1917, die Formation der Staatsministerien betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 20. September 1917, betreffend Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg 
und Bayern vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
  
Königliche Verordnung, die Formation der Staatsministerien betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen im Hinblick auf die Ver- 
ordnung vom 9. Dezember 1825 § 70 zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern wird aus dem Wirkungs- 
kreise des Staatsministerium des Innern die Aufsicht und oberste Leitung des Reichsarchivs 
und der diesen untergeordneten Kreisarchive überwiesen. Bezüglich der Aussicht über die 
Gemeindearchive verbleibt es bei der Zuständigkeit des K. Staatsministeriums des Innern. 
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