Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Kusführungsheslimmungen 
zu den 
die Besteuerung #es Güterverkekirs betreffenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Dersonen= und Güterverkekrs. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.) 
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr. 
# 1. 
1. All- (1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und 
gemeines, die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen 
(ogl. jedoch § 7 Abf. 1). 
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, 
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen 
oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb 
handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und 
nicht planmäßig stattfindet. 
§ 2. 
Zum § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum § 33 des Gesetzes. 
Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen 
sowohl Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen. 
§ 3. 
Zum 8§ 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
*3. Grenz- (1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
über- und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende Be- 
cheee förderungspreis wie folgt zu berechnen: 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines auslän- 
dischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebswechsel- 
station zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die im 
Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
	        
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