5 Beförde-
rungspreis.
ö. Einrechnung
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b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen,
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden.
§ 5.
Zum 8 5 des Gesetzes.
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes
innerhalb der Bahnhofanlagen.
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen.
86.
Zum 8 7 Abs. 2 des Gesetzes.
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den
in die Tarife Eisenbahnverwaltungen überlassen.
und
Abrundung.
7 Abgabe-
pflichtige
Güter.
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung
von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird.
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem
Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Fracht-
beträgen auf volle zehn Pfennig aufgerundet.
87.
Zum 812 des Gesetzes.
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden,
Expreßgut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks
und Leichen.