Nr. 54. 495
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und
besonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen,
sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbe—
stellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei.
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu er-
heben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt.
88.
Zu den 88 14, 15 und 31 des Gesetzes
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal-
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach 8 14 des Gesetzes zu entrichten; eine
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige
Eisenbahnen, soweit nicht von der Landesregierug des Bundesstaats, in dem der Sitz der
Betriebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine ab—
weichende Regelung getroffen wird.
(2) Die im Abs 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sie nicht aus Abs. 9 für
Kleinbahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende
Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von
Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der
aufgekommenen Abgabe zu leisten.
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabe-
pflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen über-
einstimmen.
(4) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
Falls mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Ver-
waltung, der diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die
übrigen Verwaltungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Ver-
waltung getrennt geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder
einzelnen Verwaltung ersichtlich ist.
8. Ab-
rechnungs-
verfahren.
2