Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende 
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt 
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung als- 
bald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung 
— über die in den einzelnen Verkehren nach 8 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei 
Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin ver— 
zeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
der 2. Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 
ts in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen 
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung 
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zu- 
geschiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen 
durch den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem 
in Abs. 2 ff. vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalender- 
monats vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine 
Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie 
örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese be- 
wirken lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuer- 
kennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner 
Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den Antrag 
entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, 
und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschie- 
denen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zustän-
	        
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