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(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung als-
bald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung
— über die in den einzelnen Verkehren nach 8 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei
Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin ver—
zeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen.
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten
der 2. Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3
ts in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zu-
geschiedenen Einnahmen übereinstimmen.
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen
durch den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer-
verwaltung abzugeben.
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus-
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags-
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel-
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem
in Abs. 2 ff. vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalender-
monats vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine
Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie
örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen.
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs-
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese be-
wirken lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuer-
kennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner
Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den Antrag
entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde,
und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschie-
denen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zustän-