2. Be-
freiungen.
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(4) Unter Güterverkehr zwischen deutschen Nord= und Ostseehäfen im Sinne des 8 2
Abs. 1 unter b und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung
zur See zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch
eine Beförderung zu verstehen, die nur zwischen Nordseehäfen oder nur zwischen Ostseehäfen
stattfindet.
(5) Unter dem im §8 2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur
solche Beförderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden
Frachtvertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die Schiffe
etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben, macht
die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, wenn
binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem Ausland
berührt werden.
8 12.
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.
(1) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal.
(2) Die Befreiungsvorschrift greift nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland seewärts
nach einem deutschen Hafen eingegangen oder seewärts von einem deutschen Hafen nach dem
Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einfuhr
oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen erfolgt, von dem
aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet werden sollen, oder nach
welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. Erfolgt die Versendung
der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen Hafen im Binnen-
schiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung nicht auch auf
diesen Teil der Beförderung.
(3) Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den im Abfs. 4
bezeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz,
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind;
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Ab-
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist;
c) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist und ihre Ab-
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist.