Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

2. Be- 
freiungen. 
498 
(4) Unter Güterverkehr zwischen deutschen Nord= und Ostseehäfen im Sinne des 8 2 
Abs. 1 unter b und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung 
zur See zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch 
eine Beförderung zu verstehen, die nur zwischen Nordseehäfen oder nur zwischen Ostseehäfen 
stattfindet. 
(5) Unter dem im §8 2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur 
solche Beförderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden 
Frachtvertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die Schiffe 
etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben, macht 
die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, wenn 
binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem Ausland 
berührt werden. 
8 12. 
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. 
(1) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal. 
(2) Die Befreiungsvorschrift greift nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland seewärts 
nach einem deutschen Hafen eingegangen oder seewärts von einem deutschen Hafen nach dem 
Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einfuhr 
oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen erfolgt, von dem 
aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet werden sollen, oder nach 
welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. Erfolgt die Versendung 
der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen Hafen im Binnen- 
schiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung nicht auch auf 
diesen Teil der Beförderung. 
(3) Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den im Abfs. 4 
bezeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz, 
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne 
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach 
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind; 
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der 
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist; 
c) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage 
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.