Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 499 
Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr 
binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist. 
Auf Antrag können die vorbezeichneten Fristen im Einzelfalle um längstens neun Monate 
verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Steuerstelle, die beim Bestehen einer 
Abgabepflicht für die Erhebung der Abgabe zuständig sein würde. Die Befreiung fällt weg, 
wenn aus dem Ausland eingegangene oder nach dem Ausland ausgehende Güter vor ihrer 
Weiterbeförderung eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren haben, die über 
die übliche kaufmännische Behandlung hinausgeht. Als übliche kaufmännische Behandlung 
ist das Sichten, Reinigen und Erhalten auf dem Lager, das Auspacken, Umpacken, Ver— 
packen, Umfüllen, Umstellen, Zeichnen (Märken), Umzeichnen (Ummärken), Probeziehen, Be— 
seitigen von Beschädigungen und Auseinandernehmen zum Zwecke der weiteren Beförderung 
anzusehen. Als übliche kaufmännische Behandlung gilt bei Kaffee das Schälen, Waschen 
und Polieren. 
(4) Der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland gilt für die folgenden, Gegenstand 
des Stapelverkehrs deutscher Häfen bildenden Waren als geführt: 
Asphalt, Bimsstein, Chilisalpeter, Erdwachs, Schwefel, Zeresin. 
Mineralöle. 
Baumwolle, roh. 
Jute, Jutegarn, Sisalhanf, Manilahanf, Kapok, Espartogras, Kokosfasern, 
Pflanzenhaar von Palmen, Piassava. 
Bambus= und Stuhlrohr. 
Korkholz und Kork. 
Quebrachoholz, Gerbstoff und Gerbstoffauszüge. 
Farbhölzer und Farbholzauszüge. 
Kopal, Gummi, Kautschuk, roh: Guttapercha, roh; Balata, Kampfer, Katechu. 
Tropische Hölzer (Mahagoni, Okume, Polisander, Tiekholz, Zeder, Sandelholz, 
usw.) und aus solchen geschnittene Furniere. 
11. Baumwollsaat, Baumwollsaatmehl, Rizinussaat, Erdnüsse, Sojabohnen, Palm- 
kerne, Kopra, Johannisbrot, Schinüsse, Elipenüsse, Kapoksaat, Mowrasaat, Sesam- 
saat, Kokoskuchen. » 
12. Südfrüchte, frisch oder getrocknet (Bananen, Apfelsinen, Mandarinen, Zitronen, 
Ananas, Datteln, Feigen, Rosinen, Korinthen, Mandeln). 
13. Kaffee, roh; Kakao, roh; Tee. 
14. Reis, Reismehl, Reiskleie, Marokkoerbsen (Garbanzos), indische Erbsen (Grams). 
15. Gewürznelken, Ingwer, Pfeffer, Piment, Vanille, Kaneel, Kassia, Muskatnüsse, 
Muskatblüten, Sago, Tapioka. 
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