Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

det 
500 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
Chinarinde 
Tabak. 
Steinnüsse. 
Elfenbein, Fischbein. 
Guano. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des Ein- 
fuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen Hafens 
sind, bestimmen, daß der Nachweis ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt anzu- 
sehen ist. 
(5) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der 
Ausfuhr kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis 
erbracht ist, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. 
(6) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden 
à) für die Einfuhr seewärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift 
oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers, 
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen unter 
Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden sind und 
sich aus dem Abfertigungspapiere die Einfuhr aus dem Ausland seewärts ergibt; 
b) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung einer Bescheinigung 
der Reederei, welche die Ware vom Ausland eingeführt oder nach dem Ausland 
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und 
muß den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr 
den Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei 
der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeich- 
nung der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer 
und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be- 
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus einem anderen 
Grunde die Ausfuhr unterblieben, so hat die Reederei die Bescheinigung von 
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wiederein- 
ziehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer- 
stelle zu benachrichtigen; 
Tc) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen 
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei 
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der Ein- 
fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und 
Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung,
	        
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