det
500
16.
17.
18.
19.
20.
Chinarinde
Tabak.
Steinnüsse.
Elfenbein, Fischbein.
Guano.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des Ein-
fuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen Hafens
sind, bestimmen, daß der Nachweis ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt anzu-
sehen ist.
(5) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der
Ausfuhr kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis
erbracht ist, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
(6) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden
à) für die Einfuhr seewärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift
oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers,
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen unter
Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden sind und
sich aus dem Abfertigungspapiere die Einfuhr aus dem Ausland seewärts ergibt;
b) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung einer Bescheinigung
der Reederei, welche die Ware vom Ausland eingeführt oder nach dem Ausland
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und
muß den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr
den Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei
der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeich-
nung der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer
und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be-
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus einem anderen
Grunde die Ausfuhr unterblieben, so hat die Reederei die Bescheinigung von
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wiederein-
ziehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer-
stelle zu benachrichtigen;
Tc) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der Ein-
fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und
Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung,