Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 501 
Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der 
Bescheinigungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu er- 
heben. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den 
Landesregierungen mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, 
bekannt. Die Bescheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. 
(7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (8§§ 19, 20) zugelassen, 
so hat er die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuer- 
buche (§ 20 Nr. 2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren 
und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht 
zugelassen (§8 21 ff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangs- 
hafens die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf 
ihre Übereinstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum 
Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebsunternehmer die Abgabe nach §§ 21 ff. zu entrichten 
und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzahlung im Wege der Erstattung unter Vorlegung 
der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die 
Oberbehörde. 
8 13. 
Zum 8 3 Abs. 1 Nr 5 des Gesetzes. 
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort 
im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten 
und durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem 
Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 14. 
Zum 8 4 Abs. 1 des Gesetzes. 
(1) Als Betriebsunternehmer ist im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen der- 
jenige anzusehen, der dem Versender gegenüber die Ausführung der Güterbeförderung in 
eigenem Fahrzeug oder mit fremdem Schiffsraum übernommen hat. Uberträgt er die Aus- 
führung einem Dritten, so begründet es keinen Unterschied, ob die Frachturkunde (Konnossement, 
Ladeschein) von ihm oder demjenigen, der die Beförderung ausführt, gezeichnet ist oder mit- 
gezeichnet ist. 
(2) Hat jemand zur Beförderung einen fremden Schiffer angenommen und stellt er 
die Schleppkraft zur Ausführung der Beförderung selbst, so hat er als Betriebsunternehmer 
im nichtöffentlichen Verkehre zu gelten und die Abgabe von einem Betrage zu entrichten, 
99° 
3. Betriebs- 
unternehmer.
	        
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