Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

4. Berührung 
fremden 
Hoheits- 
gebiets. 
5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Abrundung 
der Steuer- 
beträge. 
502 
der im öffentlichen Güterverkehr einschließlich des Schlepplohns als Beförderungspreis zu 
zahlen wäre; § 30 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Schleppschiffahrtsunternehmer 
ist in keinem Falle als Betriebsunternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen. 
§ 15. 
Zum 8 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf 
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu 
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- 
strecke steht. 
Zum 8§ 5 des Gesetzes. 
§ 16. 
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung 
der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des 
Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen 
ist. Liegegelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie 
sich als Hafengelder darstellen. 
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie 
diejenigen Kosten, die infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, so- 
weit letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz 
gebracht werden. 
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung 
vorausgegangen sind oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepp- 
löhne berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht 
aus dem Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner 
neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die 
Steuerberechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und 
die Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 
§ 17. 
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in 
der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht 
durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht 
durch zehn teilbare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. 
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförde- 
rungspreis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamt- 
betrag anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen.
	        
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