4. Berührung
fremden
Hoheits-
gebiets.
5. Beförde-
rungspreis.
6. Abrundung
der Steuer-
beträge.
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der im öffentlichen Güterverkehr einschließlich des Schlepplohns als Beförderungspreis zu
zahlen wäre; § 30 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Schleppschiffahrtsunternehmer
ist in keinem Falle als Betriebsunternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen.
§ 15.
Zum 8 4 Abs. 2 des Gesetzes.
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs-
strecke steht.
Zum 8§ 5 des Gesetzes.
§ 16.
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung
der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des
Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen
ist. Liegegelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie
sich als Hafengelder darstellen.
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie
diejenigen Kosten, die infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, so-
weit letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz
gebracht werden.
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung
vorausgegangen sind oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepp-
löhne berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht
aus dem Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner
neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die
Steuerberechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und
die Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht.
§ 17.
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in
der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht
durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht
durch zehn teilbare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind.
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförde-
rungspreis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamt-
betrag anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen.