Nr. 54. 503
Zu den 88§ 14 bis 18 des Gesetzes.
§ 18.
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 7. Besteue-
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung kungsarten.
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren),
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert.
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a.)
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen
und für die auf Antrag nach § 19 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs-
unternehmungen nach Maßgabe des § 20, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel-
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §8§ 21 bis 25 statt.
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die
im Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe
können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für.
den, und die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt,
der Abrechnungszeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden.
Privaten Beförderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberhörde gestattet werden,
für die in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis
zum 20. des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den
in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer
Bestimmung der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die
Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus-
fertigung zu erfolgen.
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen von
den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Ab-
schlagszahlungen, zuzulassen.
§ 19.
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (8 18 F. Abrech-
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rananlen.
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen a) Genehmi-
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn= gung für
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur efkere .
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung unter-
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen nehmungen.
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden.