Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 509 
denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung 
genehmigt hat. Würde die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt 
erst nach dem Ausladungsort erreicht werden können, so ist die im Satz 2 bezeichnete 
Versteuerungsanmeldung statt dieser Stelle dem Stromaussichtsbeamten und, wenn dieser 
nicht erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher des Ausladungsorts vor der Aushändigung der 
Güter vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder 
dem Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu vermerken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind 
für die UÜberwachung der Abgabe nach § 26 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen 
bestimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaussichtsbeamten. 
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen 
an einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch 
der Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, 
die eine erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten 
Berechnung der Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung 
der im Abs. 1 bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach § 21 
anzumelden und der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der 
ursprünglichen Versteuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Besindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuer- 
stelle in der Fahrt erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Eintritt des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuer- 
stelle zur Nachversteuerung anzumelden; § 24 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Ergibt sich aus einer nachträglichen Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus 
einer nachträglichen Verminderung der Ladung eine Verringerung der Fracht und damit 
auch ein geringerer als der entrichtete Abgabebetrag, so bleibt es dem Beförderungsunter- 
nehmer überlassen, sich die Ausladung an dem neuen Bestimmungsort oder die Verringerung 
der Ladung bei der Ausladung von der Steuerstelle bescheinigen zu lassen und die Erstattung 
des zuviel entrichteten Abgabebetrags bei der Steuerstelle, an die Abgabe gezahlt worden 
ist, unter Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen. Diese Steuerstelle ist für die 
Erstattung zuständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der Oberbehörde einzuholen. 
Befindet sich am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die Bescheinigung auch 
von dem Stromausfsichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach § 26 Abs. 2 
Satz 3 mit der Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle erteilt werden. 
(3) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht 
das Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer 
des letzteren dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen 
Ladungsteils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Handen de Schiffs- 
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