Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

c) Über- 
wachung durch 
die Aufsichts= 
beamten. 
1. Begriff 
des nicht- 
öffentlichen 
Güter- 
verkehrs. 
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Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu über- 
senden, bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die 
Abgabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuer- 
bücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuerbegleitzettel mit dem Steuerbuch und 
seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuer- 
begleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Er- 
ledigung der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen 
zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung 
bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen 
zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in 
der Zwischenzeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden 
sind, so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. 
§ 27. 
Die Hafen-, Kanal= und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll= und Steueraufsichts- 
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich 
sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im 
freien Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nach- 
weis der steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten 
Güter und hinsichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen 
zu lassen. Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der 
Verdacht der Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in 
unverdächtigen Fällen Gebrauch zu machen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Zum § 3 Abs. 3, § 6 des Gesetzes. 
§ 28. 
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die 
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- 
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben 
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als 
Ausübung eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der 
Beförderung im ersten Falle dem Veräußerer, im anderen Falle dem Abnehmer zur Last 
fallen. Das gleiche gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen über- 
nommen wird, die mit dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessen- 
gemeinschaft stehen oder für deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird
	        
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