Nr. 54. 517
Tagen nach Ausführung der Beförderung nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung unter
Einzahlung der Abgabe anzumelden. Die Anmeldung kann, sofern hierdurch die im Satz 1
angeordnete Frist nicht überschritten wird, mehrere Beförderungen umpfassen.
(2) Erfolgt im Falle des Abs. 1 die Beförderung auf dem Wasserwege zur Ausladung
an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte, so hat die Anmeldung und Ver-
steuerung bei der Steuerstelle zu erfolgen, die für die Versteuerung bei Beförderung im
öffentlichen Güterverkehre nach §§ 21, 23 bis 25 zuständig sein würde. Die zurückerhaltene
zweite Ausfertigung hat der Steuerpflichtige als Beleg bei den von ihm nach § 18 Satz 2
des Gesetzes zu führenden Anschreibungen aufzubewahren.
8 36.
(1) Die Aufsichtsbeamten der Zoll- und Steuerverwaltung sowie im Verkehr auf
Wasserstraßen die Hafen-, Kanal= und Stromaufsichtsbeamten sind befugt, die von dem
Betriebsunternehmer über die Güterbeförderungen zu führenden Anschreibungen jederzeit ein-
zusehen und sie auf ihre richtige und vollständige Führung hin zu prüfen.
(2) Die Bestimmungen des § 27 finden auch auf den nichtöffentlichen Verkehr auf
Wasserstraßen Anwendung.
IV. Güterverkehr auf Landwegen.
* 37.
Zum 8§ 1 Abs. 2 des Gesetzes.
(1) Als planmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind Fahrten dann anzu-
sehen, wenn sie in zeitlich bestimmter Wiederkehr und nicht nur nach Bedarf stattfinden.
(2) Für die Abrundung der Abgabebeträge gilt § 17 Abs. 1.
8 38.
Zum 814 des Gesetzes.
Soweit eine nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes steuerpflichtige Beförderung von Gütern
auf Landwegen vom Reich oder einem Bundesstaate betrieben wird, werden die näheren
Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe gemäß § 14 des Gesetzes von der obersten
Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) getroffen.
9 39.
(1) Wer außer den Fällen des § 38 die Beförderung von Gütern auf Landwegen
durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf be-
1017
e 7%
*
S. Über-
wachung
durch die
Ausfsichts-
beamten.
1. Im
allgemeinen.
2. Reichs-
und Staats-
betriebe.
3 Anmeldung
des Be-
sörderungs-
unter-
nehmens.