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stimmten Linien mit planmäßigen Fahrten betreiben will, hat dies spätestens vierzehn Tage
vor Beginn des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen
Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn Tage vor
dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den Betriebsunternehmer örtlich
zuständigen Steuerstelle anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder
Firma und Sitz des Unternehmens und die Art des Betriebs anzugeben und die Orte zu
bezeichnen, zwischen denen der Betrieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet.
8 40.
Zum § 15 des Gesetzes.
4. Steuer- (1) Dem Betriebsunternehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich ge-
entrichtung stattet, die Abgabe erst nach Aushändigung der Güter in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch
Sbrecnung. Einzahlung bei der örtlich zuständigen Steuerstelle zu entrichten.
verfahren. (2) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebsunter-
nehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Fracht-
zettelblöcke zu bedienen. Jeder Frachtzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihundert-
fünfzig Einlageblättern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden
MMuster 11. Der Bedarf an Blöcken ist der Steuerstelle mindestens vierzehn Tage vor Eintritt
Wf des Bedarfs anzuzeigen. Über die ausgegebenen Blöcke hat die Steuerstelle ein Verkehrs-
steuer-Merkbuch zu führen.
(3) Die einzelnen Blätter des Frachtzettelblocks haben einen netzartigen grauen Unterdruck.
Sie bestehen aus einem mit dem Umschlag fest verbundenen Stammabschnitt A, dem Fracht-
zettel (Abschnitt B) und einem aus sechs Nummerzetteln bestehenden Abschnitt C. Die Ab-
schnitte B und C sind abtrennbar. Die einzelnen Blätter des Blocks sind durchlaufend
numeriert. Die Nummer des Blattes trägt sowohl der Abschnitt A wie Abschnitt B; sie
befindet sich auch auf jedem der sechs Nummerzettel. Die Abschnitte A und B enthalten gleich-
mäßig einen Vordruck für die Bezeichnung des Tages der Beförderung und der Orte, zwischen
denen die Beförderung des Gutes stattfindet, für die Bezeichnung des Gutes nach Zahl,
Art und Gewicht der Frachtstücke und nach dem Beförderungspreise sowie für die nach
diesem zu berechnende Abgabe, ferner für die Unterschrift des Betriebsunternehmers nach Namen
und Wohnort.
(4) Die von den Steuerstellen zu verkaufenden Frachtzettelblöcke werden durch die Reichs—
druckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise ab—
gegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Frachtzettelblöcke, welche