Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 521 
g 45. 
(1) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein An= 2. Anmel- 
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 14 als Vorbild dient. In dieses sind dungsbuch. 
alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen Nuster 4 
einzutragen. — 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Ein— 
nahmebuch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden. 
8 46. 
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs= 3. Prüfung 
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die und Auf- 
.. . . . bewahrung 
Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. der Bücher. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
§ 47. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung 4. Behandlung 
der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, irnn. 
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts- 
stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine 
sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§ 48. 
Zum § 30 des Gesetzes. 
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr erhalten die ö. Verwal. 
Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamteinnahme tungskosten- 
einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der Aus- vergitung. 
schuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen 
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen 
Rechnungsjahre zufließenden Verwaltungskostenvergütung für den Frachturkundenstempel. 
(2) Den Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen 
und vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei 
vom Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten.
	        
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