Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 14. 43 
86. 
Unter die Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes fällt nicht bloß die Aufrechterhal- 
tung, sondern auch die Wiederaufnahme des Betriebs oder der Berufstätigkeit. 
Ist durch den Krieg die begonnene Ausbildung und Vorbereitung für eine Betriebs- 
übernahme oder Berufstätigkeit unterbrochen worden, so kann innerhalb eines Zeitraums 
von zwei Jahren nach Friedensschluß auch zur Neuaufnahme des Betriebs oder der Berufs- 
tätigkeit die Kreishilfskasse in Anspruch genommen werden. 
§ 7. 
Bei der Würdigung der Gesuche ist stets die Zahl der noch nicht erwerbsfähigen, 
unversorgten Kinder des Gesuchstellers besonders zu berücksichtigen. 
88. 
Die Gewährung von Darlehen hat die Regel zu bilden. Ob, inwieweit und unter 
welchen Bedingungen Bürgschaft übernommen werden kann, ist besonders sorgfältig zu prüfen. 
89. gu Ziffer VI. 
Die Kreishilfskasse soll dem zum Stiftungsgenusse berechtigten Personenkreis in möglichst 
weitem Umfange zukommen. Es wird daher in der Regel auch die Gewährung mehrerer 
kleiner Darlehen der eines einzigen größeren vorzuziehen sein. 
§ 10. Zu Ziffer VII. 
Die Darlehensbedingungen sind verschieden je nach der Lage des Einzelfalles. Aus- 
schlaggebend bei ihrer Festsetzung muß der Gesichtspunkt sein, daß das Darlehen wirklich 
nachhaltige Hilfe bringt. 
§ 11. 
Der Zinssatz hat sich in der Regel unter dem landesüblichen Zinsfuß zu halten. 
Ausnahmsweise kann auf Verzinsung verzichtet werden. 
8 12. 
Die Tilgung hat durch Entrichtung von Teilbeträgen oder Jahreszahlungen (Annuitäten) 
zu erfolgen. Ausnahmsweise, insbesondere bei kleinen Darlehen, wird sich auch die Verein— 
barung der Rückzahlung im ganzen empfehlen. Den Darlehensnehmern soll die jederzeitige 
Rückzahlung des Darlehens freigestellt werden.
	        
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