Nr. 54. 553
Nr. 25010.
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung
des Personen- und Güterverkehrs.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (RGBl. S. 329) mit Bezug auf die Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1917 S. 492) und § 4 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend
(Bel. S. 87), zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im öffentlichen Eisenbahngüter-
verkehre sind, soferne die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes
zu entrichten ist, die Kreiskassen zuständig. Im Falle der Einzelversteuerung nach § 17
des Gesetzes bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten die zur Erhebung der Abgabe zuständige Steuerstelle.
§ 2.
1. Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im öffentlichen Güterverkehr auf
Wasserstraßen sind,
soweit die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach S 14 des Gesetzes
entrichtet wird, die Rentämter,
soweit die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung nach § 17 des Gesetzes zu
entrichten ist, die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlege-
plätzen und Grenzausgangsorten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter
zuständig.
II Falls sich Hafenanlagen und Schiffsanlegeplätze in der Verwaltung von staatlichen
Behörden oder von Gemeindebehörden befinden, kann vom Staatsministerium der Finanzen
im Benehmen mit den beteiligten anderen Ministerien die Entgegennahme der Versteuerungs-
anmeldung und die Erhebung der Abgabe für Rechnung des zuständigen Rentamts den be-
zeichneten staatlichen Behörden oder den Gemeindebehörden übertragen werden.