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III Die Gemeinden erhalten für die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgabe eine Ver-
gütung von zwei v. H. der von ihnen eingehobenen und an das Rentamt abgelieferten Beträge.
Wird ein von der Gemeinde an das Rentamt abgelieferter Betrag an den Abgabenschuldner
zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen.
§ 3.
Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im nichtöffentlichen Güterverkehr
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen sowie im Güterverkehr auf Landwegen sind die Rent-
ämter zuständig.
§ 4.
Die Befugnisse und Obliegenheiten, die das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats den Oberbehörden zuweisen, werden von den Regierungsfinanzkammern
wahrgenommen.
§ 5.
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und die zu dessen Ausführung
erlassenen Bestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren,
zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren und zur Zwangsbeitreibung der in
solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter und die mit der Erhebung der
Abgabe betrauten Hauptzollämter zuständig.
II Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die übrigen zur Erhebung
der Abgabe zuständigen Zollbehörden befugt.
III! Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht und die
Einlegung von Rechtsmitteln kommt ausschließlich den Regierungsfinanzkammern und den
Hauptzollämtern zu.
§ 6.
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen
im Benehmen mit den beteiligten anderen Ministerien.
Leutstetten, den 11. September 1917.
Ludwig.
J. V.
v. Thelemann. v. SBeidlein. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Günder.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. v. Deybeck.