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die das Zivildiensteinkommen solcher schon länger als 18 Monate vermißter Kriegsteilnehmer
auszahlen, haben diese Fälle der in Spalte 3 der Anlage zu Ziff. 12 der Bek. v. 18. Juni 1915
bezeichneten Stelle anzuzeigen. Hierbei sind die nach Ziff. 16e der Bek. v. 18. Juni 1915
vorgenommenen Erhebungen vorzulegen Die den vermißten Beamten vorgesetzten Stellen
haben auf Grund dieser Berichte die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens
und vom gleichen Zeitpunkt an die vorläufige Anweisung der Hinterbliebenenbezüge zu ver-
anlassen, falls pensionsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
6 Während der Fortzahlung des Zivildiensteinkommens vermißter Kriegsteilnehmer haben
die hiermit betrauten Amter und Kassen wie bisher von Zeit zu Zeit in der in Ziff. 166
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 bezeichneten Weise sich darüber zu vergewissern,
ob der vermißte oder gefangene Beamte noch lebt. Auch ist bei der Fortzahlung des Zivil-
diensteinkommens vermißter Beamten an pensionsberechtigte Angehörige wie bisher von letzteren
eine schriftliche Einverständniserklärung zu verlangen, daß bei etwaiger nachträglicher An-
weisung der Hinterbliebenenbezüge die Beträge, die ihnen als Gehalt fortgewährt wurden,
auf die ihnen für die gleiche Zeit zustehenden Hinterbliebenenbezüge aus Zivil= und Militär-
fonds (einschließlich der Guadengebührnisse) angerechnet werden.
7 Für die gerichtliche Todeserklärung Kriegsverschollener ist die Bekanntmachung des
18. April 1916 . .
. August 191 (REl. 1917 S. 704) maßgebend. Soweit Kriegsverschollene
bereits für tot erklärt worden sind, ist der Sterbegehalt sowie das Witwen= und Waisengeld
nach dem Beamtengesetze oder die sonstigen Pensionsbezüge der Hinterbliebenen sofort end-
gültig anzuweisen, unbeschadet einer entsprechenden Berichtigung im Falle der späteren Auf-
hebung der Todeserklärung. Werden Verschollene nach der vorläufigen Bewilligung der
Hinterbliebenenbezüge (Art. 80 des Beamtengesetzes) für tot erklärt, — z. B. auf Antrag
ihrer Angehörigen — so ist die vorläufige Bewilligung der Hinterbliebenenbezüge soweit
veranlaßt, nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu berichtigen.
* Ist der Tod eines Kriegsteilnehmers bereits standesamtlich beurkundet, so gilt er, auch
wenn er von den militärischen Dienststellen noch als vermißt geführt wird, als tot, insolange
nicht bestimmte Anzeichen für das Leben des Vermißten vorhanden sind; es müßte demnach
in einem solchen Falle unverzüglich die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens
und die Anweisung der Hinterbliebenenbezüge beantragt werden.
Bundesrats vom
München, den 21. September 1917.
J. A.
v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Prettreich. Staatsrat v. Meinel.