Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

560 
II. 
III. 
IV. 
Soweit die Kriegsteilnehmer bereits länger als 18 Monate vermißt werden, gelten 
sie als verschollen und im Kriege geblieben, so daß demgemäß auch die Voraus- 
setzungen des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes — vorbehaltlich der Nach- 
prüfung (Absatz 2) — allgemein als erfüllt anzusehen sind. Den Witwen und 
Waisen und Eltern der Verschollenen wird daher beim Zutreffen der übrigen Vor- 
aussetzungen des Gesetzes auf Grund des 8 34 Militärhinterbliebenengesetzes das 
Witwen= und Waisengeld sowie die zregsversorgung in Grenzen der gesetzlichen 
Sätze bewilligt werden. 
Die Festsetzung und Zahlbarmachung der ziernach im Einzelfalle in Frage kom- 
menden Versorgungsgebührnisse erfolgt nach Prüfung der vorbereiteten Anträge be- 
züglich der Oberklassen sowie der Unterbeamten durch das Kriegsministerium, be- 
züglich der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten durch die stellvertretenden 
Intendanturen mit der Maßgabe, daß die Zahlung von dem Tag ab erfolgt, von 
dem ab bereits Vorschüsse gewährt sind (s. Ziffer VI), im übrigen aber mit dem 
auf die Anweisung folgenden Monatsersten beginnt. 
Sämtliche Anträge sind von den Ersatztruppenteilen usw. unmittelbar an die 
stellvertretenden Intendanturen einzusenden. 
Versorgungsanträge, die nach Ziffer II von den Intendanturen nicht endgültig erledigt 
werden können (alle Anträge von Angehörigen der Oberklassen sowie der Unterbeamten, 
die Anträge von Angehörigen der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten, wenn 
der Kriegsteilnehmer noch nicht 18 Monate vermißt wird, ferner in Zweifelsfällen), 
sind wöchentlich mittels besonderer Verzeichnisse getrennt nach Oberklassen (einschließlich 
Unterbeamte) und Unterklassen — die Belegshefte entsprechend geordnet — dem 
Kriegsministerium zur Entscheidung vorzulegen. 
Auf Grund der später zu Ziffer III bezüglich der Unterklassen ausschließlich der 
Unterbeamten ergehenden Entscheidungen des Kriegsministeriums haben die Inten- 
danturen das Weitere nach Ziffer II, Absatz 2, herbeizuführen. 
Für die Anträge auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse sind die üblichen Muster 
nebst Bemerkungen maßgebend. An Stelle des Todestages ist der Tag des Ver- 
mißtseins anzugeben, der auch als Abschlußtag für den Militärdienst gilt. 
Gnadengebührnisse kommen nicht in Betracht, dagegen sind Angaben darüber 
erforderlich, in welcher Höhe und aus welcher Kasse Vermißtseinszuwendungen, 
Familienzahlungen oder Lohnbeihilfen (Staatszuschüsse) gewährt werden. 
VI. 1. Die Vorbereitung der Versorgungsanträge ist unter Beachtung der darüber be- 
stehenden Bestimmungen zu veranlassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.