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II.
III.
IV.
Soweit die Kriegsteilnehmer bereits länger als 18 Monate vermißt werden, gelten
sie als verschollen und im Kriege geblieben, so daß demgemäß auch die Voraus-
setzungen des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes — vorbehaltlich der Nach-
prüfung (Absatz 2) — allgemein als erfüllt anzusehen sind. Den Witwen und
Waisen und Eltern der Verschollenen wird daher beim Zutreffen der übrigen Vor-
aussetzungen des Gesetzes auf Grund des 8 34 Militärhinterbliebenengesetzes das
Witwen= und Waisengeld sowie die zregsversorgung in Grenzen der gesetzlichen
Sätze bewilligt werden.
Die Festsetzung und Zahlbarmachung der ziernach im Einzelfalle in Frage kom-
menden Versorgungsgebührnisse erfolgt nach Prüfung der vorbereiteten Anträge be-
züglich der Oberklassen sowie der Unterbeamten durch das Kriegsministerium, be-
züglich der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten durch die stellvertretenden
Intendanturen mit der Maßgabe, daß die Zahlung von dem Tag ab erfolgt, von
dem ab bereits Vorschüsse gewährt sind (s. Ziffer VI), im übrigen aber mit dem
auf die Anweisung folgenden Monatsersten beginnt.
Sämtliche Anträge sind von den Ersatztruppenteilen usw. unmittelbar an die
stellvertretenden Intendanturen einzusenden.
Versorgungsanträge, die nach Ziffer II von den Intendanturen nicht endgültig erledigt
werden können (alle Anträge von Angehörigen der Oberklassen sowie der Unterbeamten,
die Anträge von Angehörigen der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten, wenn
der Kriegsteilnehmer noch nicht 18 Monate vermißt wird, ferner in Zweifelsfällen),
sind wöchentlich mittels besonderer Verzeichnisse getrennt nach Oberklassen (einschließlich
Unterbeamte) und Unterklassen — die Belegshefte entsprechend geordnet — dem
Kriegsministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Auf Grund der später zu Ziffer III bezüglich der Unterklassen ausschließlich der
Unterbeamten ergehenden Entscheidungen des Kriegsministeriums haben die Inten-
danturen das Weitere nach Ziffer II, Absatz 2, herbeizuführen.
Für die Anträge auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse sind die üblichen Muster
nebst Bemerkungen maßgebend. An Stelle des Todestages ist der Tag des Ver-
mißtseins anzugeben, der auch als Abschlußtag für den Militärdienst gilt.
Gnadengebührnisse kommen nicht in Betracht, dagegen sind Angaben darüber
erforderlich, in welcher Höhe und aus welcher Kasse Vermißtseinszuwendungen,
Familienzahlungen oder Lohnbeihilfen (Staatszuschüsse) gewährt werden.
VI. 1. Die Vorbereitung der Versorgungsanträge ist unter Beachtung der darüber be-
stehenden Bestimmungen zu veranlassen: