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Für andere Versorgungsberechtigte (Ziffer VI, 1b) gelten betreffs der Anweisung
von Vorschüssen die sonst hierüber bestehenden Bestimmungen.
Im übrigen wird die Anweisung von Vorschüssen an Stelle von Zuwendungen
usw. für die Folge nur in Betracht kommen, wenn die Zahlung der Versorgungs-
gebührnisse noch nicht nach Ablauf des 6. Monats einsetzen kann.
Die Lieferungsverbände usw. sind rechtzeitig zu benachrichtigen. Siehe K. M. E.
vom 23. 12. 14 Nr. 11673a P., vom 14. 2. 16 Nr. 2032 P, ferner die
an die stellvertretenden Intendanturen usw. ergangenen Erlasse vom 8. 2., 24. 5.
und 1. 8. 16 Nr. 1994 P, 9207 PV, 13995 P.)
Bei den Erhebungen haben die stellvertretenden Intendanturen auch zu ermitteln,
ob die Vermißten zu den Lohnangestellten der Reichs-, Staats= oder Gemeinde-
behörden gehörten, deren Angehörigen Beihilfen gezahlt werden konnten, wie sie
in den Erlassen vom 25. August 1914 Nr. 28507 — V. Bl. S. 562 —
und vom 23. Oktober 1914 Nr. 40418 — V. Bl. S. 689 — für Lohnan-
gestellte der Heeresverwaltung vergesehen sind. Bejahendenfalls sind die Behörden
zu ersuchen, etwaige Vorschüsse auf die militärischen Hinterbliebenenbezüge — vogl.
Ges. und V. Bl. 1915 S. 101 Ziffer 8 und K. M.E. vom 28. 3. 16 Nr 25126 —
V. Bl. S. 303 — weiter zu zahlen, bis die endgültige Anweisung der Bezüge
erfolgt. Der Versorgungsantrag erhält einen bezüglichen Vermerk, und die stell-
vertretende Intendantur veranlaßt das Weitere in sinngemäßer Anwendung des
vorstehenden Erlasses.
Für solche Angehörigen Vermißter — Geschwister, Geschwisterkinder und Pflege-
kinder —, denen eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militärhinterbliebenen-
gesetz nicht zuteil werden kann, sind die bisherigen Zuwendungen gleichfalls
unverzüglich einzustellen. An ihrer Stelle können nach der vorstehenden Aller-
höchsten Entschließung die bisherigen Beträge in halber Höhe bis zu drei Monaten
weitergewährt werden. Die Bewilligungsbefugnis wird den vorgenannten Inten-
danturen übertragen, die dafür zu sorgen haben, daß in den zur Bewilligung
geeigneten Fällen die Zahlung der halben Beträge mit dem Zeitpunkt der
Einstellung der bisherigen Zuwendungen einsetzt. In besonderen Fällen wäre
wegen Gewährung von Zuwendungen aus Kapitel 84 a das Weitere zu veranlassen.
mDie Ersatztruppenteile setzen die Angehörigen bei der ersten Zahlung von der
Anderung ihrer Bezüge unter kurzer Darlegung des Sachverhalts in Kenntnis.
Für die Zukunft sind die Beteiligten bereits bei der Aufforderung zur Vorlage
der vorgeschriebenen Urkunden usw. auf die beabsichtigte Anderung ihrer Bezüge
hinzuweisen.